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9. Außerdem sind die Namen der mit Preisen ausgezeichneten Offiziere und U#terossifere Ober-
jäger) innerhalb des Armeekorps sowie innerhalb der Infanterieschulen bz. der Inspektion der
Jäger 2c. bekannt zu geben und Seiner Majestät dem Kaiser und Könige bei Vorlage der Schieß-
berichte zu melden.
No. 83/3. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 118.
Fonds--Ueberweisung für die Generalstabsstiftung.
Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen
Generalstabes. Vom 12. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was solgt:
Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten Generalstabs-
stiftung wird der Reingewinn überwiesen, welchen der Generalstab aus den nach Erlaß des Gesetzes vom
12. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) erschienenen und noch erscheinenden kriegsgeschichtlichen Werken erzielt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg den 12. April 1888.
(L 8) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1888.
Vorstehendes wird mit Bezug auf die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9 für 1878 enthaltene
Bekanntmachung „Begründung der Generalstabsstiftung“ sowie die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15
für 1884 enthaltene Bekanntmachung „Fonds-Ueberweisung für die Generalstabsstiftung“ hierdurch zur Kenntniß
der Armee gebracht.
No. 15/5. 88. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Mai 1888.
Nr. 119.
Besetzung einer Freistelle bei der Königlichen Landesschule Pforta.
3 Michaelis d. J. ist eine zur Verfügung des Kriegsministeriums stehende Freistelle bei der Königlichen
andesschule Pforta neu zu besetzen. .
Etwaige Bewerbungen sind bis zum 1. Juli d. J. an die Infanterie-Abtheilung im Kriegsministerium
(portofrei) einzusenden. Hinsichtlich der bei Afügenden Anmeldepapiere wird auf den kriegsministeriellen Erlaß
vom 19. April 1887 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 121) Bezug genommen.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Aufnahme-Prüfung sich auch auf den
Sommerkursus derjenigen Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt, zu erstrecken haben würde und daß Knaben
mit mangelhaften Schulzeugnissen überhaupt nicht berücksichtigt werden können.
No. 173/5. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. erlin den 26. Mai 1888.
Nr. 120.
Neuer Druckvorschriften-Etat.
Der Druckvorschriften-Etat vom 8. Juni 1887 wird außer Kraft gesetzt und gelangt an Stelle desselben ein
neuer vom 18. April 1888 in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren an die Königlichen Kommando-
behörden 2c. unter Umschlag zur Verausgabung.
Die Vertheilungspläne für die Königlichen Generalkommandos 2c. werden denselben mittelst beson-
deren Umschlages zugehen.