Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Schießhause der Militär- chtehschule zu Spandau, wesellst sie sich (ein Ueberrock und Mütze) bei 
dem Kommandeur der Militär-Schießschule zu melden haben. 
Ueber die Beförderung dahin von Berlin aus wird die Militär-Schießschule bei ueber 
sendung des Ausweises für die Empfangnahme der Abonnements-Fahrkarte — Ziffer 
nähere Mittheilung machen. 
Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen bis spätestens zum 13. April bz. 8. Juni 1888 der 
Militär-Schießschule namhaft zu machen und ist dabei mitzutheilen, ob sie in Berlin oder 
Spandau wohnen wollen. 
Für die Dauer des Kursus werden den Theilnehmern gemäß §. 4 der Verordnung, betreffend 
die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, die 
chargenmäßigen Tagegelder gewährt. Die Offiziere der Berliner und Potsdamer Garnison 
loben die Tagegelder für den in die Zeit des Kursus fallenden Sonntag nicht zu empfangen. 
ußer den Tagegeldern erhalten diejenigen Offiziere, deren Garnison über 22 km von Spandau 
entfernt ist und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden Wohnungsmangel von 
vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die Reisen nach Spandau 
und zwar in Form einer Abonnements= Fahrkarte II. Klasse für die Eisenbahnstrecke Berlin— 
pandau. 
Die Burschen der Offiziere verbleiben für die Dauer des Kommandos in der Verpflegung 
ihrer Truppentheile und arhalten von diesen das Garnisonbrotgeld des Kommandoortes, sowie, 
wenn sie in Berlin untergebracht sind, den täglichen Löhnungszuschuß von einem Pfennig. 
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen. 
Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreife, einschließlich der Tagegelder für die 
Deer des Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Etats-Kapitels 34 
u liquidiren. 
. Die Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Rechnung des Etats-Kapitels 34 nur die 
Kosten für die unter 5 gedachten Fahrkarten. 
B. Informationskursus für Stabsoffzziere und Kompagnie-Chefs der Infanteric 2c. 
Die Bezeichnung der Theilnehmer ist den Königlichen Generalkommandos, dem Chef des General- 
stabes der Armee, dem Chef des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen sowie der 
Königlichen Inspektion der Infanterieschulen und der Königlichen Inspektion der Jäger und 
Schützen überlassen. 
Die Offiziere müssen in Spandau zäbnang. nehmen und versammeln sich am 24. Oktober 1888 
um 8 Uhr Vormittags am Schießhause der Militär-Schießschule, woselbst sie sich (in Ueberrock 
und Mütze) bei dem Kommandeur der Militär-Schießschule zu melden haben. 
Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen bis spätestens zum 10. Olber 1888 der Militär= 
Schießschule namhat zu machen. 
ür die Dauer des Kursus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derienigen aus der 
arnison Spandau, gemäß §. 4 der Verordnuna, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der 
Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, die chargenmäßigen Tagegelder gewährt. 
. Im Uebrigen finden die Festsetzungen unter A Zisser 6 bis 8 auch auf die Theilnehmer dieses 
Kursus sinngemäße Anwendung. 
Formation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungs-Kommission für 1888. 
Die Kommandirungen zu der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungs-Kommission haben 
nach Maßgabe der anliegenden hekbersichten sowie der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu komman= 
direnden Gemeinen ihrer Profession gewachsen sind 
Bezüglich der Kommandirungen von Offizieren als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule wird der 
Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge an die Königlichen Generalkommandos 
richten. 
Bronsart v. Schellendorff. 
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Jo. 31/II. 87. A. 2.
	        
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