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dagegen von den in dem Allerhöchsten Erlaß vom 14. Mai d. J. bezeichneten Königlichen
Eisesban Dircllionen unmittelbar, ·
II. der Betrieb der am 1. April 1889 in das Eigenthum des Preußischen Staates übergehenden
Eisenbahn von Fröttstädt nach Fedei roda
von dem der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Erfurt unterstellten Königlichen Eisenbahn-
Betriebsamte zu Cassel,
innerhalb der den Königlichen Eisenbahn-Betriebsämtern durch die unter dem 24. November 1879
lei Allerhöchst genehmigte Organisation der Staatseisenbahnverwaltung zugewiesenen Zuständigkeit
geleitet wird.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
v. Maybach.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Mai 1888.
Vorstehende Verfügung wird hiermit zur Kenniniß der Armee gebracht.
No. 596/5. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Mai 1888.
Nr. 130.
Freistellung von der Grund= und Gebäudesteuner erworbener Dienstgrundstücke.
Behufs rechtzeitiger Freistellung von der preußischen Grund= und Gebäudesteuer ist von dem Erwerbe von
Dienstgrundstücken dem zuständigen Katasteramte thunlichst noch in demselben Monate Mittheilung zu machen,
in welchem das Eigenthum des Grundstücks auf den Reichs-Militär-Fiskus übergeht.
Insoweit in den übrigen zum Bereich der preußischen Militärverwaltung gehörigen Bundesstaaten
und in Elsaß-Lothringen der Erwerb von Dienstgrundstücken die Befreiung von der Staats-Grund= und
Lebändesteuer oder anderen Realsteuern gesetzlich zur Folge hat, findet die obige Vorschrift sinngemäße
nwendung.
Insoweit beim Erwerb von Dienstgrundstücken die Befreiung von Kommunal-Grundsteuern und
anderen Realabgaben eintritt, gilt das Gleiche mit der Maßgabe, daß die Mittheilung an die zuständige
Gemeindebehörde zu richten ist.
95/5. 88. B. 4. Bronsart v. Schellendorff.
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Kriegsministerium. — — Berlin den 4. Juni 1888.
Nr. 131.
Uebung inaktiver Offiziere.
Mit Bezug auf Ziffer 27 der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-
Ordre vom 1. März d. J.
betreffend die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1888/89
— Beilage zu Nr. 8 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1888, Seite 21 — wird für das genannte Etats-
jahr genehmigt, daß auch solche inaktive Offiziere, welche für den Fall einer Mobilmachung als Kompagnie=
führer der Infanterie, Jäger, B Artileerie und Pioniere bestimmt sind, zu freiwilligen Dienstleistungen bei
Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen seitens der Gonekaslommandoh unter Gewährung der
bestimmungsmäßigen Gebühren zugelassen werden dürfen.
No. 176/5. 38. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 7. Juni 1888.
Nr. 132.
Dienst-Fahrplan der Militär. Eisenbahn.
Der nachstehende Dienst-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht,
No. 571/5. 88. K. M. Bronsart v. Schellendorff.