Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

— 135 — 
Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
22. Jahrgang. gerlin den 25. Juni 1888. Nr. 19. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erxpedilion liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 144. 
Bezeichnung Königlich Preußischer Truppentheile. 
Ich bestimme hierdurch Folgendes: 
1. Außer dem 1. Garde-Regiment zu Fuß und dem Regiment der Gardes du Corps, deren Chef 
nach den Traditionen Meines Hauses bin, erkläre Ich Mich zum Chef des Garde-Husaren- 
Regiments mit der Bestimmung, daß dasselbe fortan den Namen Meines „Leib-Garde-Husaren- 
NRegiments“ und die erste Eskadron desselben die Bezeichnung „Leib-Eskadron“ führt. 
2. Bei dem Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pommersches) Nr. 2, als dessen 
Chef Ich Mich nicht erklären kann, da das Regiment den bisherigen als besondere Auszeichnung 
erhaltenen Namen und Namenszug fortführen muß, fällt Meine Führung à la suite fort, wo- 
gegen Ich Mich stillschweigend als Chef des Regiments ansehen werde. 
3. Ebenso fällt Meine Führung als Chef des 2. Garde-Landwehr-Regiments künftig fort. 
Ich beauftrage Sie, diese Meine Bestimmung der Armee bekannt zu machen. 
Potsdam, den 19. Juni 1888. « 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinetsordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 660/6. 38. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 145. 
Bestimmungen über die Behandlung der zum Militärdienst bei einer Mobilmachung einberufenen 
Civilbeamten. 
Auf den Antrag des Kriegsministers vom 12. Januar 1888, 
betreffend den Entwurf der Bestimmungen über die Behandlung der zum Militärdienst bei einer 
Mobilmachung einberufenen Civilbeamten, v « 
beichließtdaöStaatsministerium,denanliegenden,,BestinnnungenzurAusffhkungdes§.66desRe-chs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880“ seine Zustimmung zu erlheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.