Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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sichtigung. Das Gleiche gilt von der Pensionszulage gemäß §. 71 des Militär-Pensions- 
gesetzes, wenn dieselbe nicht auf Grund der §§. 89 ff. dieses Gesetzes an berufsmäßige 
Beamte oder an Zeugfeldwebel 2c. bewilligt ist. 
Die in den 8§. 11 und 12 der Novelle vom 4. April 1874 zum Militär-Pensionsgesetze 
vorgesehenen Pensionszulagen — Anstellungsentschädigung und Zulage für Nichtbenutzung 
des Civilversorgungsscheins — kommen, da sie nicht als eigentliche Bestandtheile der Pension 
anzusehen sind, dem Hinterbliebenen-Gesetze gegenüber nicht in Betracht. 
Hinsichtlich der Heranziehung der im letzten Absatze des §F. 4 des Gesetzes gedachten Offiziere 
2c. zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen wird behufs Ausgleichung 
etwaiger Verschiedenheiten in der stattgehabten Behandlung der Sache bemerkt, daß die 
Erhebung der Beiträge im Falle der Verheirathung solcher Offiziere 2c. mit dem Tage 
der Eheschließung zu beginnen hatte. 
III. Zu §§. 6° und 8. 
Die Beitragspflicht derjenigen Offiziere 2c., welchen in Gemäßheit des §. 4 des Militär- 
Pensionsgesetzes Pension zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre (temporär) gewährt 
wird, erlischt erst mit dem Wegfall der Pensionsberechtigung. 
IV. Zu §§. 61, 7 und 8. 
Die Adoption von Kindern äußert dem Gesetze gegenüber keinerlei Wirkungen. 
V. Zu §§. 65, 7 und 15. 
Eine Ehe gilt als nach der Pensionirung geschlossen, wenn die Verheirathung nach dem- 
jenigen Tage erfolgt ist, bis zu welchem einschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften die 
er Pensionsberechnung zu Grunde zu legende Dienstzeit bemessen wird. Demgemäß ist 
bei Offizieren und Aerzten im Osffiziersrang die Ehe als nach der Pensionirung geschlossen 
zu betrachten, wenn die Verheirathung nach dem Tage statigefunden hat, an welchem die 
Ordre der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist (s. 18 des Militär- 
Tensionszgesete Bei Beamten ist rn- §. 55 des Reichsbeamtengesetzes der Tag des 
Eintritts in den Ruhestand entscheidend. 
VI. Zu §§. 10, 12 und 20 1. 
1. Als Mutter im Sinne des §. 10 ist nur die leibliche Mutter der Kinder zu verstehen. Es 
ist daher (gemäß §. 10 2) das erhöhte Waisengeld für Kinder, deren Mutter nicht mehr 
lebt oder (wenn die betreffende Ehe geschieden war) zur Zeit des Todes des Beitrags- 
pflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, auch dann zuständig, wenn 
eine zum Empfang von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist, welche die 
Kinder in Pflege und Erziehung hat. 
2. Die Wiederver heirathung einer wittwengeldberechtigten Wittwe begründet nicht den An- 
spruch auf das erhöhte Waisengeld für ihre Kinder. 
VII. Zu F. 10 letzter Absatz. 
Als Militär-Erziehungsanstalten im Sinne des Gistbes gelten die Kadettenanstalten, 
Unteroffizierschulen, Tnteroffiger Vorschulen und das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut 
zu Annaburg, wobei bemerkt wird, daß Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag nur bei Auf- 
nahme von Knaben in Kadettenanstalten zu entrichten ist, soweit solche nicht in Freistellen 
erfolgt, während die Aufnahme 2c. in die übrigen genannten Mllitär-Erzihungsanstalten 
unentgeltlich stattfindet. Als Militär-Erziehungsanstalten im Sinne des Gesetzes gelten 
hingegen nicht die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses. 
Wegen Ueherweisung der Waisengelder für die in die letztgedachten Anstalten auf- 
genommenen Kinder an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse wird auf die ergangenen 
esonderen Bestimmungen Bezug genommen. » « . 
B. Die Ausführungsbestimmungen vom 16. Juli 1887 zum Militär-Hinterbliebenen-Gesetze werden, 
wie folgt, ergänzt und abgeändert: 
I. Die Bestimmung unter Ziffer 3 zu den §§. 9 bis 14 erhält den Zusatz: 
„Außerdem bedarf es binsichuh sämmtlicher Kinder im Alter von über sechs Jahren 
eines amtlichen Nachweises in Bezug auf die etwaige Aufnahme derselben in Militär- 
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