Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 18. Juni 1888.
Nr. 152.
Miethsentschädigung für versetzte servisberechtigte Militärbeamte.
Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. Oktober 1885 finden die durch dieselbe abgeänderten Bestim-
mungen des Servis-Reglements auf die servisberechtigten Militärbeamten
A d „unbeschadet der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1875 und vom 19. November 1879“
nwendung.
Da nun die letzteren beiden Verordnungen den Beamten bei Versetzungen den wirklich gezahlten
Miethszins als Miethsentschädigung bewiligen so ergiebt sich aus dem Wortlaut des vorstehend eingerückten
Satzes, daß durch die neuen Bestimmungen des Servis-Reglements eine Aenderung bz. Einschränkung dieses
Anspruchs hinsichtlich der versetzten servisberechtigten Militärbeamten nicht hat eintreten sollen.
us Anlaß angeregter Zweifel wird hierauf besonders aufmerksam gemacht.
No. 1097/5. 38. B. 4. Nitschmann.
Kriegsministerium. )TI
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 23. Juni 1888.
Nr. 153.
Stempeln der Handwaffen.
Die Waffen für die Bezirks-Kommandos sind nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehr-
4# vom 11. Februar d. J., und der dazu gehörigen militärischen Ergänzungsbestimmungen in der Folge
u stempeln:
1. mit der Infanterie-Brigade-Nummer, welche die Offiziere und Stammmannschaften des Bezirks-
Kommandos tragen,
u. mit dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bezirks-Kommandos event. mit zugehöriger Ziffer lI.
bz. II. und, wenn in einer und derselben Infanterie-Brigade die Namen mehrerer Bezirks-
Kommandos denselben Anfangsbuchstaben haben, noch mit dem zweiten 2c. Buchstaben des Namens,
mit der laufenden Nummer der Waffe.
Bei den Bezirks-Kommandos l. und II. Berlin, deren Offiziere und Stammmannschaften keine
Nummer tragen sind die Waffen mit
bz. II. B. und mit der laufenden Nummer der Waffe zu stempeln; bei den Bezirks-Kommandos
der 49. und 50. (1. und 2 Großherzoglich Hessischen) Infanterie-Brigade, deren Offiziere und
Stammmannschaften ebenfalls keine Nummer tragen, ist dem Anfangsbuchstaben des Namens
mit zuent suceborge Ziffer I. bz. II. ein H (Hessisches) vor= und die laufende Nummer der
affe nachzusetzen.
Im Uedbrigen t die Vorschrift über das Stempeln der Handwaffen in Geltung.
Die vorstehend angegebenen Aenderungen treten bei Ausgabe von Waffen an die Bezirks-Kommandos
in Kraft, eine Umstempelung der bei denselben vorhandenen Waffen sindet nicht statt.
No. 232/6. 88. A. 2. v. Blume.
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