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2 Paar Stiesel mit Sporen bz. mit Sporenleder (darunter 1 Paar lange; die Wahl des
anderen Paares bleibt den Truppentheilen überlassen),
2 Hemden,
1 Helm bz. Rehhmihe, Tschapka — vollständig, jedoch ausschl. Paradestücke —,
1 Paar Epauletten für Ulanen,
1 Säbelkoppel,
1 Säbeltasche für Husaren,
1 Faustriemen,
1 Kartusche mit Bandolier,
1 Revolvertasche,
1 Revolverriemen mit Haken,
1 Karabiner (ohne Futteral, aber mit 1 Karabinerriemen),
1 Revolver,
1 Seitengewehr,
1 Soldbuch,
1 Gesangbuch.
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Die Truppentheile haben darauf zu achten, daß die Kommandirten mit vollkommen guter Fuß-
belleidung. versehen Jind. O
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Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen
des betreffenden Kommandirten versehen sein.
Die Abfindung der Kommandirten mit Klein-Montirungsstücken ist vor Antritt des Kommandos
auf die ganze Dauer desselben zu regeln.
V. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände.
Die Unteroffiziere und Gemeinen nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke
bz. Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum
Truppentheil zurück. . „
. Der Marsch der Kommandirten erfolgt im 2. Anzuge- "“
VI. Marsch-Angelegenheiten.
Die Kosten für die Hin= und Rückreise der Offiziere werden von dem Truppentheil gezahlt und
liquidirt, welchem der Offizier angehört.
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam —
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Militärfahrschein
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe
III. 2 c) mit Militärfahrscheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Militär-Schieß-
schule gezahlt und liqguidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen Aus-
weis idc die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Militär-
Schießschule über die wiris entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VII. Geldverpflegung 2c.
Die Offiziere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für Rechnung
derselben bz. des Etats-Kapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Militär-Schießschule, und zwar:
a) die Offiziere vom 1. April bis einschließlich Mai bz. für den Monat Juni;
b) 99„ leroffiziere und Offizierburschen vom 21. März bis 10. Mai bz. vom 21. Mai bis
nde Juni.
Die Offiziere empfangen ferner von der Militär-Schießschule:
a) den neben der etatsmäßigen Zue Fetändigen Tbetrag der chargenmäßigen Kommando-
zulage — §. 47, (Schlußsatz) des Geldverpflegungs-Reglements — aus dem Etats-Kapitel 24;
b) außerdem Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35. · .
Die Unteroffiziere bezichen aus dem Etat der Militär--Schießschule eine Zulage von 6 M monatlich.
Der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
Etwaige Oehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule unter Angabe der zu den
verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Komman=