— 164 —
Außenwände, welche keine Balken tragen und nicht ungewöhnlich durchbrochen sind, können
bei solchen Gebäuden 1½ Stein stark durch die drei obersten Geschosse gefühtt werden. Zwischen-
wände, welche Balken oder Träger tragen, ebenso.
Stallungen, über welchen keine Fourage oder andere leicht brennende Vorräthe gelagert werden,
erhalten Balkendecken mit starker Zwischendecke und dunstsicherem Putz (ohne Schaalung).
Die Kostenersparniß beträgt dann bei Holzcementdach für Decke und Dach etwa 40—50 %
gegen Stallungen mit Kreuzgewölben, Schieferdach und nutzbarem Bodenraum.
Ueberstehende Dächer sind nur dann anzuwenden, wenn mit denselben, einschließlich der Unter-
baltungskosten für den Anstrich der Hohtheil, bei etwa zehnjähriger Dauer desselben, Ersparnisse
erz su wer e1en können, was durch vergleichende Berechnung bei solchen Entwürfen stets nachzu-
weisen ist.
Bei einfachen Gesimsen sind die Baukosten ziemlich gleich und es wird dann an den
geringeren Unterhaltungskosten gespart, wenn man keine übertretenden Dächer wählt.
Im Auftrage.
No. 66/6. 88. B. 5. Kühne.
*
*
*! Gaepeisterium. -
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 7. August 1888.
Nr. 180.
Achselstück-Probe.
Die bei Veröffentlichung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. v. M. (Armer Verodaungs-Blatt Seite 158)
vorbehaltene Ausgabe einer Probe von Achselstücken für Hauptleute, Rittmeister und Subaltern-Offiziere —
aus ließlich der Husaren-Offiziere — wird nunmehr an die Königlichen Generalkommandos unter Umschlag
erfolgen.
Hierbei wird bemerkt, daß die seitherigen Bestimmungen über Farbe und Stoff des Unterfutters hz.
Vorstohes der Achselstücke sowie über die Form und Anbringung der Abzeichen für die einzelnen Truppen-
theile bz. der Gradabzeichen eine Aenderung nicht erfahren haben. 4
« Die auszustellende Inventarisations-Bescheinigung ist der diesseitigen Bekleidungs-Abtheilung durch
die Korps-Intendanturen zu übersenden.
. 3.
No. 119/8. 88. Kühne.
Kriegsministerium. 4
Departement für das Invalidenwesen. Verlin den 26. Juli 1888.
Nr. 181.
Erläuterung zur Tektur Nr. 1 vom Juli 1888 zur Instruktion, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und
Prll#n der Versorgungs-Ansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel 2c. abwärts.
Betreffs der Tektur Nr. 1 vom Juli 1888 zu Seite 22 der Instruktion, betreffend das Verfahren bei An-
meldung und Prüfung der Versorgungs-Ansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel 2c. abwärts vom
26. Juni 1877 — §F. 47 — wird erläuternd bemerkt, daß die bezeichgen Tektur auch zu Seite 130 der Aus-
Lebe des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der
zassersihen Marine 2c. vom 27. Juni 1871 gehört, welchem die vorerwähnte Instruktion vom 26. Juni 1877
eigefügt ist.
J. V.
No. 137/7. 88. C. 1. Krokisius.
Kriesministerium. , .
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 27. Juli 1888.
Nr. 182.
Ausrüstungs-Nachweisung für ein Sanitäts-Detachement.
Den Kommandobehörden wird die vorbezeichnete Ausrüstungs-Nachweisung, welche an Stelle der im Druck-
vorschriften-Etat unier A 3 Nr. 25 aufgeführten tritt, mit Vertheilungsplan unter Umschlag übersandt werden.
No. 30/7. 38. A. 3. v. Blume.