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Kriegsministerium. Berlin den 4. September 1888.
Nr. 207.
Verlegung des II. Bataillons Schleswigschen Infanterie-Regiments Nr. 84 von Apenrade nach
- Hadersleben.
Auf Aleerhächsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird das II. Bataillon Schleswigschen
Infanterie egiments Nr. 84 nach Beendigung der diesjährigen Herbstübungen von Apenrade nach Hadersleben
verlegt.
No. 52/9. 38. A 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 25. August 1888.
Nr. 208.
Wischstricke zu den Schußwaffen.
In Abänderung des Punktes 5 des Erlasses vom 23. März d. J. Nr. 320/3. 88. A. 2. wird bestimmt,
daß die nöthig werdenden Ersatz-Wischstricke seitens der Truppen nicht aus der Artillerie-Werkstatt zu
Spandau, sondern aus den nach dem Verkaufs-Preisverzeichniß zu den Handwaffen zuständigen Artillerie=
Depots käuflich zu entnehmen sind.
No. 533/8. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 26. August 1888.
Nr. 209.
Berichtigung des Reglements über die Organisation der Feldgendarmerie vom 15. August 1872.
im §. 9 des obenbezeichneten Reglements sind die Worte „Leibbinde nebst“ in der zweiten und dritten
Zeile zu streichen.
Eine bezügliche Tektur ist nicht zu erwarten.
A. 3. v. Bl
No. 153/8. 88. ume.
Kriegsministerium. MM BW2PÖ2Yôà.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. September 1888.
Nr. 210. «
Reiseweg für in die Unteroffizier-Vorschule zu Neubreisach einzustellende Zöglinge.
Die in die Unteroffizier-Vorschule Neubreisach einzustellenden Zöglinge, welche aus Frankfurt a. M. die
Reise antreten, bz. diesen Ort passiren müssen, fahren von dem Central-Bahnhof daselbst bz. der in Betracht
kommenden Station weiter über Schwetzingen, Karlsruhe, Freiburg i. Br. nach Neubreisach (Stadt). Dieser
Endpunkt gilt auch für die mittelst der Eisenbahn aus anderen Richtungen in Freiburg i. Br. eintreffenden
Zöglinge genannter Anstalt.
Dementsprechend sind die bz. Militär-Fahrscheine auszustellen.
No. 760/8. 88. A. 2. v. Blume.
Kriegsministerium. — —
Medizinal-Abtheilung. Verlin den 5. September 1888.
Nr. 211.
Bekleidungs-Etat für Militär. Krankenwärter.
In Nachstehendem wird der nach Maßgabe der neuen Bekleidungs-Ordnung vom 26. März b. J. —
Beilage 1 — umgearbeitete, vom 1. April d. J. ab giltige Bekleidungs-Etat für Militär-Krankenwärter zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
J. V.
No. 57/9. 88. M. A. v. Coler.