Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe 
IV. 2. d) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Militär-Schieß- 
schule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen Ausweis 
über die Höhe des Jcahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Militär-Schieß- 
schule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die Offiziere der Pionier-Bataillone empfangen das Gehalt in unveränderter Weise aus dem Etats- 
Kapitel 23 weiter; die übrigen kommandirten Ofsiziere sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihrer 
Truppentheile 2c. und erhalten für Rechnung derselben bz. des Eiatn Kpitels 24 (die Offiziere 
und Unteroffiziere der Unteroffizierschulen für Rechnung des Etats-Kapitels 35 Titel 26) Gehalt 
bz. Löhnung von der Militär-Schießschule, und zwar: · 
a) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich November; 
b) die übrigen Offiziere vom 1. August bis einschl. Oktober: 
Jc) die nach Beendigung des Lehrkursus zum Stamm der Militär-Schießschule kommandirten 
Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 
) die Mannschaften der HBtamm,-Lomwagnie vom 21. März bz. 1. August des laufenden bis 
einshl. 20. März bz. 31. Juli des folgenden Jahres; 
Jec) die Unteroffiziere und Gemeinen der Lehr-Kommandos rc. vom 1. August bis einschl. 
20 vember; 
s) die Burschen der Hülfslehrer vom 1. März bis einschl. 20. November; 
9) die Burschen der übrigen Offiziere vom 21. Juli bis einschl. 20. Oktober. 
Es beziehen ferner von der Militär-Schießschule: 
àK 7 Hülfelehrer eine monatliche Zulage von 45 (¾ und die Tischgelder aus dem Etats- 
apitel 35; 
b) die zur Ausbildung von auswärts kommandirten Offiziere den neben der etatsmäßigen 
Zulage zuständigen Mehrbetrag der chargenmäßigen Kommandozulage — §. 47, (Schluß- 
satz) des Geldverpflegungs-Reglements — aus dem Etats-Kapitel 24; 
) die aus der Garnison Spandau kommandirten Offiziere an Stelle der nicht zuständigen 
Kommandozulage eine monatliche Zulage von 36 J1; 
) die für Rechnung des Etats-Kapitels 24 besoldeten Offiziere der Infanterie und des Eisen- 
bahn-Regiments außerdem die Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35;, 
e) die Unteroffiziere und Gemeinen (ausschl. Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen) 
erstere 6 J1, letztere 3 „/1 Zulage monatlich. 
  
  
Der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule unter Angabe der zu den 
verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Komman= 
dirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Ofsizieren, über welche die bezügliche Mittheilung 
bis zu dem gedachten Zeitpunkte nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungsmäßige Abzug zur 
gilberlass gemacht. Die von den fsentren einzubehaltenden Gehaltsabzüge werden nach der 
letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die betreffenden zuppentheile insoweit 
abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des deusschen Offizier-Vereins sind. Anderen- 
4 inden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159. 1i. M. O. D. 3— 
Anwendung. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere können sich gemäß §. 38 des Reglements über die 
Sewis-Kompetenz der Truppen im Frieden gegen Bezug des tarifmäßigen Servises einmiethen; 
fün. diejenigen, welche Naturalquartier beanspruchen, wird die Militär-Schießschule solches sicher- 
tellen. 
Zu lesterem Behufpaben die Truppentheile bis spätestens 14 Lage vor dem Eintreffen der 
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich selbst 
einzumiethen oder Naturalguartier zu beziehen. 
Wegen Gewährung von Reisegeldern an Offiziere im Fall einer Mobilmachung wird auf die 
Verfügung vom 15. Dezember 1880 — Nr. 543. 11. 30. M. O. D. 3 — hingewiesen. 
  
  
 
	        
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