Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Kriegsministerium. Berlin den 19. September 1888. 
Vorstehende Allsäche Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee foracht und dabei 
unter Aufhebung des Erlasses vom 19. April 1875 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 89) Folgendes bestimmt: 
1. Zufolge der obigen Allerhöchsten Orbre ist die Zahlung des Servises an die Selbstmiether sowie 
der einzelnen Servistheile an die eetwohmungs-npber und die Kasernirten mit dem Eintritt 
in den Genuß der Kriegsbesoldung einzustellen, bz. sind etwa über diesen Zeitpunkt hinaus bereits 
gewährte Servisbeträge wieder einzuziehen. 
Sofern auf das nach §. 3,1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzblatt für 1873 Seite 129) allgemein zuständige Naturalquartier kein Anspruch erhoben und 
solches demzufolge von der Gemeinde nicht gestellt wird, kann von Einstellung der unter 1 gedachten 
Serviszahlungen ab die Servisgebühr nach dem Tarif und den Grundsätzen für das vorüber- 
gehende (Natural-) Quartier gewährt werden: 
a) an die bisherigen Selbstmiether, solange sie in ihrer bisherigen Garnison verbleiben, 
b) an die in Gelge der Mobilmachung in die Armee als Offiziere, Militärärzte und. Militär- 
beamten Eintretenden, sofern und solange sie mit ihrem Truppenhheil oder mit iheer 
Behörde an ihrem bisherigen Wohnsitz bleiben und selbstgemiethete Wohnungen inne haben, 
U) an die Verheiratheten aller Chargen, sobald sie in der Friedensgarnison wieder eintreffen 
und, mit ihren Familien vereint, Selbstmiether werden, 
d) an diejenigen verheiratheten Militärpersonen, welche zu ständigen Behörden bz. Militär- 
Instituten versetzt werden und ihre Familien heranziehen bz. ch selbst einmiethen, 
e) für die nicht im Naturalquartier oder in fiskalischen Gebäuden untergebrachten etatsmäßigen 
Pferde bz. zuständigen Geschäftszimmer der unter a bis d fallenden Offiziere, Aerzte und 
Militärbeamten. 
In allen diesen Fällen kommen für den Zahlungs= und Liquidations-Modus die für 
das Friedensverhältniß gültigen Vorschriften in Anwendung. 
3. Miethsentschädigung wird beim Verlassen des Garnison= oder Wohnorts aus Anlaß bz. während 
des Krieges in keinem Falle gewährt. 
4. Mit dem Eintritt der Demobilmachung bz. mit dem Bezuge der Friedensbesoldung sind die 
Serviszahlungen allgemein nach den Bestimmungen des Servris-Reglements wieder auszunehmen- 
No. 191/9. 88. B. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
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Nr. 214. 
Attachirung von Fuß#.Artillerie-Bataillonen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß mit dem 1. Oktober 1888 das Badische Fuß-Artillerie= 
Bataillon Nr. 14 dem Rheinischen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 8 attachirt wird. Auf die hieraus sich 
ergebenden Dienstverhältnisse sinden die Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 11. September 1873 
entsprechend Anwendung. Von dem gleichen Zeitpunkte ab ist das Königlich Württembergische Fuß-Artillerie= 
Bataillon Nr. 13 gemäß der geschlossnen. Vereinbarung bei dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 10 attachirt zu 
führen. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Jüterbog den 4. September 1888. . 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Seplember 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 252/9. 38. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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