Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Nr. 216. 
Anwendung des Exerzir-Reglements für die Infanterie auf die Jäger und Schützen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Exerzir-Reglement für die Infanterie vom 
1. September 1888 in allen seinen Theilen auch für die Jäger= und Schützen-Bataillone verbindlich wird. 
Dieselben werden — wie Ich fest vertraue — auch in der neuen Form die alte Tüchtigkeit bewahren. Ihre 
Fahnen haben sie fortan in gleicher Art zu führen, wie die gesammte Infanterie. 
Hauptquartier Müncheberg den 13. September 1888. 4 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. September 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß mit der Dienstvorschrift: Bestimmungen betreffend die Ausbildung der Jäger und Schützen, vom 
a Zum 1368 nach der Bestimmung des Druckvorschriften-Etats, Vorbemerkungen, letzter Satz, zu ver- 
ahren ist. 
No. 555/9. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 216. 
Neuabdruck der Garnisondienst-Instruktion. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende Garnisondienst-Vorschrift und ermächtige 
das Kriegsministerium, etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu ertheilen sowie erforderlichen Falles 
Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu erlassen. 
Hauptquartier Müncheberg den 13. September 1888. " 
Wilhelm. 
» Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. September 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß 
der Armee gebracht: 
1. Die erforderlichen Abdrücke der Garnisondienst-Vorschrift werden den Generalkommandos 2c. 
unter Umschlag zur Verausgabung zugehen. 
2. Auf Seite 23 der Garnisondienst-Instruktion vom 22. November 1883 war vorgeschrieben, daß 
das Marschschlagen der Wachen vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige und daher auch 
vor denjenigen Königlichen Prinzen, welche einen Rang in der Armee bekleiden, und vor den 
Feldmarschällen fortzufallen habe. Diese Bestimmung ist in die Garnisondienst-Vorschrift nicht 
aufgenommen und demzufolge außer Gültigkeit getreten. 
3. Die Garnisondienst -Vorschrift erscheint im Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von 
E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, bei unmittelbarem Bezuge aus 
der Armee zu dem Preise von /4 0,60 geheftet und /4 0,50 in Pappband mit Leinwandrücken. 
No. 554/9. 68. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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