Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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3. Baare Einschüsse, bei der Reichsbank zahlbare Checks und Wechsel, desgleichen diskontirte Wechsel 
und ertheilte Lombard-Darlehne werden dem Giro-Konto sofort gut geschrieben. 
4. Die der Reichsbank zum Inkasso übergebenen Checks, Wechsel, Anweisungen, Rechnungen und 
sonstigen Papiere müssen quittirt sein und mit einem speziellen Verdeichnife eingereicht werden, 
u welchem die Bank die Formulare lifert Auf den letzteren ist die Zeit, bis wann die 
blieferung der Papiere an die Bank erfolgen muß, für jede Reichsbankanstalt genau angegeben. 
Der Gesammtbetrag der in dem Verzeichnisse angegebenen Inkasso-Papiere wird in dem 
Konto-Gegenbuch vor der Linie sofort eingetragen. Die definitive Gutschrift erfolgt erst nach 
Eingang, in der Regel aber noch an dem zur Einziehung bestimmten Tage. 
Unbezahlt gebliebene Papiere erhält der Konto-Inhaber gegen seine Quittung spätestens 
am Vormittage des auf den Einziehungstag folgenden Werktages zurück. Auf die Protestirung 
der Wechsel läßt sich die Bank nicht ein.*) 
5. Die Einkassirung von Effekten 2c. übernimmt die Reichsbank nur an den besonders bekannt zu 
machenden Orten, an welchen sich ein Bedürfniß dafür geltend macht. 
Die Effekten 2c. sind der Bank mit speziellem Verzeichnisse zu übergeben. Jedes Packet 
muß versiegelt und mit dem Namen des Einlieferers, dem Namen des Empfängers und mit dem 
nach dem Verzeichnisse dafür . erhebenden Geldbetrage versehen sein. 
Die Verrechnung der Beträge erfolgt nach den Bestimmungen in Absatz 2 der Nr. 4. 
C. Ueber sein Guthaben kann der Konto-Inhaber in beliebigen Theilbeträgen jederzeit verfügen, aber, 
abgesehen von den Bestimmungen unter Nr. 8, nur durch Checks auf Formularen, welche ihm 
die Bank geliefert hat. Verfügungen anderer Art werden nicht honorirt. 
Baare Abhebungen erfolgen durch weiße Checks, welche auf eine bestimmte Person oder 
Fiema mit dem Zusatze „oder Ueberbringer“ lauten. Die Bank zahlt den Betrag an den Ueber- 
ringer ohne Lesitimalionsprüfung, auch wenn der Check an eine bestimmte Person girirt ist. #) 
Soll der Check nur zur Verrechnung mit der Reichsbank oder einem Konto-Inhaber benutzt 
werden, so muß er gekreuzt, d. h. auf der Vorderseite mit dem quer über den Text geschriebenen 
oder gedruckten Vermerke versehen werden: „Nur zur Verrechnung“. In diesem Falle darf die 
Bank den Betrag nicht baar auszahlen. 
Zu Uebertragungen auf Konten an demselben oder an einem anderen Banblatze sind die 
rothen S#hess Formulare bestimmt. Sie müssen auf den Namen ausgestellt werden und sind nicht 
übertragbar: 4) 
Die Ehe--Formulare werden eden Konto-Inhaber nach Bedarf in Heften von mindestens 
50 Stück gegen Quittung von der Bank geliefer. Er ist verpflichtet, die Formulare sorgfältig 
aufzubewahren, und trägt alle Folgen und Nachtheile, welche aus dem Verluste oder sonstigen 
Abhandenkommen dieser Formulare entstehen möchten, wenn er nicht die sein Konto führende 
Bankanstalt rechtzeitig von dem Abhandenkommen schriftlich benachrichtigt hat, um die Zahlung an 
einen Unberechtigten zu verhindern. 
Ebenso ist der Konto-Inhaber der Bank dafür verantwortlich, wenn er die in den Check- 
Formularen offen gelassenen Stellen nicht so ausfüllt, daß eine Fal chung unmöglich ist, oͤder 
wenn er von der auf der rechten Seite der weißen Checks befindlichen Zahlenreihe nicht diejenigen 
Zahlen vor der Ausgabe abtrennt, welche den Betrag des Checks übersteigen. Checks, we e 
geschriebene Zusätze zwischen den vorgedruckten Zeilen enthalten, werden zurückgewiesen. 
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das Stück zu entricht "% 
*) Es wird empfohlen, die Checks vor der Ausgabe mit dem Firmenstempel zu versehen. 
###e) Für die Einlösung weißer Checks auf die Reichsbank, welche einer Bankanstalt von außerhalb zugehen 
oder welche bei einer anderen Bankanstalt, als bei derjenigen, welche das betresfende Konto führt, zur Zahlung präsentirt 
werden, sowie für das Inkasso von Checks auf Mitglieder auswärtiger Abrechnungsstellen wird eine Provision von 
½ pro Mille, mindestens 50 Pfennig für das Stück, erhoben. 
) Werden solche für einen anderen Bankplatz bestimmte Checks nach 4 bis 4½ Uhr Nachmittags eingeliefert, 
so ist für jede Ueberweisung eine Gebühr von 0,50 Mark, nach 4½ bis 5 Uhr von 1 Mark zu entrichten. 
Auf jede Ueberweisung nach außerhalb, welche auf den Wunsch des Einlieferers des rothen Checks behufs 
Beschleunigung sofort mittelst besonderen Advises erfolgen soll, ist außer der Porto-Vergütung eine Gebühr von 1 Mark 
*) Auf Inkasso-Papiere, welche unbezahlt bleiben, ist von dem Einlieferer eine Gebühr von 20 Pfennig für 
chten. 
Für jede zurückgezogene Ueberweisung wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
	        
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