Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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5. Baare Mbhebung 
dies gestatten, 
204 
1en gegen Checks können bei den Unteranstalten nur soweit, als deren Bestände 
ei der vorgesetzten Bankanstalt aber unbedingt erfolgen. Wünscht der Konto- 
Inhaber die Einlösung eines weißen Checks bei der vorgesetzten Bankanstalt, so hat er denselben 
der Unteranstalt zuvor behufs der nöthigen Buchung sun 
6. Personen, welche ein Giro-Konto bei einer Unteransta 
bstempeln vorzulegen. 
t.haben, können ihre Wechsel auch bei der 
dieser Unteranstalt vorgesetzten Bankanstalt oder bei einem mit dieser in täglicher Abrechnung 
  
stehenden Bankhause zahlbar machen 
7. Bei Unteranstalten sind die Konto-Gegenbücher am 31. Dezember und am 7. jedes Monats — 
mit Ausnahme des 7. J 
tragung der Posten einzureichen. 
3. Die Vollmachten (vergl. Ziffer 13 der obigen Bestimmungen) sind sowohl bei der Unteranstalt, als 
bei der dieser vorgesetzten Bankanstalt niederzulegen. 
Vachen 
Allenburg 
Allenstein 
Altenburg 
Anclam 
Aschersleben 
Augsburg 
Bamberg 
Barmen 
Bartenstein 
Barth 
Bautzen 
Belgard 
Bernburg 
Beuthen 
0 
ischofsbur 
dechoe 9 
Bochum 
Brandenburg a. H. 
Braunsberg 
Braunschweig 
remen 
Breslan 
b. Verzeichniß 
sämmtlicher vom Reichsbank-Direktorium zu Berlin mittelbar oder unmittelbar abhängigen 
Zweigaustalten. 
Anmerkung: Vergl. Absatz hinter den Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 13 am Schlusse. 
Zur Beachtung. 
1. Bankplätze sind die im nachstehenden Verzeichnisse nicht durch Sterne bezeichneten Orte, an 
welchen und auf welche Wechsel angekauft werden, und bei denen der Giro-Verkehr eingeführt ist. 
2. Die mit einem Stern bezeichneten Orte sind nicht Bankplätze; es werden daselbst aber nicht nur 
Lombard-Geschäfte gemacht, sondern auch Wechsel auf Bankplätze gekauft. 
3. An den mit zwei Sternen bezeichneten Orten werden ausschließlich Lombard-Geschäfte gemacht. 
4. Die durch fette Schrift bezeichneten Orte sind solche, an welchen die Noten der nach der Bestimmung 
im §. 45 des Bankgesetzes bekanntgemachten Banken in Zahlung genommen werden. 
  
  
  
anuar — zur Uebersendung an die vorgesetzte Bankanstalt behufs Ein- 
ressortirt von: 
— 
Königsberg. 
Königsberg. 
era. 
Stettin. 
Magdeburg. 
Nürnberg, 
Elberfeld. 
Königsberg. 
Stralsund. 
Dresden. 
Stettin. 
Magdeburg. 
Gleiwitz. 
  
Königsberg. 
Münster i. W. 
Dortmund. 
Berlin. 
Königsberg. 
 
	        
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