Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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e) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung beschrieben ist. 
Die sämmtlichen unter 1 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Ge- 
wehr-Prüfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter- 
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der aesteren an die letztere abzugeben. 
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VII. Marsch-Angelegenheiten. 
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Militärfahrschein 
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise 
(siehe IV. 1 d) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Gewehr-Prüfungs= 
Kommission gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen 
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
— 
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VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die Mamnschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für Rechnung derselben 
bz. des Etats-Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission, und zwar: 
r die nach Beendigung der Lfurse der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission 
— 
übertretenden Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 4 
b) die Gemeinen vom 21. März bz. 1. Angust des laufenden bis einschließlich den 20. März 
bz. 31. Juli des folgenden Jahres. 
. Die Unteroffiziere und Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offiperhuuschen) 
beziehen von der Gewehr-Prüfungs-Kommission erstere 6 J/, letztere 3 J/4 Zulage monatlich. 
Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere 
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
—5ä 
IX. Allgemeine Bemerkung. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Neserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission. behterer 
sind die begüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung 
selbst erfolgt durch den Truppentheil.
	        
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