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e) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und
Berichterstattung beschrieben ist.
Die sämmtlichen unter 1 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Ge-
wehr-Prüfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen.
Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter-
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der aesteren an die letztere abzugeben.
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VII. Marsch-Angelegenheiten.
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam —
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Militärfahrschein
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise
(siehe IV. 1 d) mit Militärfahrscheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Gewehr-Prüfungs=
Kommission gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Gewehr-
Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
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VIII. Geldverpflegung 2c.
Die Mamnschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für Rechnung derselben
bz. des Etats-Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission, und zwar:
r die nach Beendigung der Lfurse der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission
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übertretenden Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 4
b) die Gemeinen vom 21. März bz. 1. Angust des laufenden bis einschließlich den 20. März
bz. 31. Juli des folgenden Jahres.
. Die Unteroffiziere und Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offiperhuuschen)
beziehen von der Gewehr-Prüfungs-Kommission erstere 6 J/, letztere 3 J/4 Zulage monatlich.
Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
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IX. Allgemeine Bemerkung.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Neserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission. behterer
sind die begüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung
selbst erfolgt durch den Truppentheil.