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Kriegsministerium. Berlin den 11. November 1888.
Nr. 250.
Ranglisten-Veränd §.Nachweist für Dezember 1888.
Die N glis d hweisungen für Dezember d. J. sind bereits am 2. (statt am 15.) Januar
k. J. der Geheimen Kriegs-Kanzlei einzusenden.
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No. 184/11. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 24. Oktober 1888.
Nr. 251.
Abänderung der Auleitung für die Verdingung von Lieferungen und Leistungen im Bereiche des
Festungs-Bauwesens.
Seite 20 F. 29 Ziffer 6, letzter Absatz, sind zu streichen die Worte:
" „des nach Beendigung der Lieferung etwa einzuziehenden“
und am Schluß dieses Absatzes hinzuzufügen: ·
„Läßt sich der Betrag des Werthstempels beim Vertragsschluß auch annähernd nicht feststellen, so
ist die Verwendung dieses Stempels bis nach Erfüllung des Vertrages auszusetzen und im letzteren
ein entsprechender Vermerk zu machen.“
Die Ausgabe von Tekturen findet in Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Abänderung nicht statt.
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I. V.
No. 329/10. 88. A. 5. Gerhards.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 28. Oktober 1888.
Nr. 252.
Kartuschen für Karabiner-Munition.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 23. März 1888 No. 320/3. A. 2. wird bestimmt, daß die seither zur Unter-
bringung des Entladestocktheils dienenden, nunmehr entbehrlichen Oesen und Strippen an den Kartuschen
für Karabiner-Munition beseitigt werden.
No. 372/10. 38. B. 3. Kühne.
Kriegsministerium. »
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 29. Oktober 1888.
« Nr. 253.
Wohnungsgeldzuschuß für die Offiziere des Ingenieur- und Pionierkorps.
Der Wohnungsgeldzuschuß ist zu zahlen und zu verrechnen:
a) durch die Pionier-Bataillone für die ihnen zugehörigen Ofsiziere,
b) durch diejenigen Anslalten und Behörden, welche mit eigenen Kasen versehen sind, für die bei
ihnen besimoscchen Osfiziere des Ingenieur= und Pionierkorps. Ausgenommen hiervon sind die
zum Besuche der Kriegsakademie und der vercinigten Artillerie= und Kugenieurschule kommandirten
Offiziere, für welche das bisherige Zahlungsverfahren anwendbar bleibt.
No. 332/9. 88. B. 3. Kühne.