Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 2. November 1888.
Nr. 254.
Meldung nach Berlin beurlaubter Offziere.
In Anschluß an §. 27 der Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888 hat das Gouvernement zu
erlin unterm 18. Oktober 1888 Folgendes bestimmt:
„Nach Berlin beurlaubte Offiziere auswärtiger Garnisonen sind nur zu einmaliger persönlicher
Meldung bei Gouverneur und Kommandant — zu Beginn ihres Aufenthalts — verpflichtet.
Die Meldung ist unter allen Umständen in die in den Geschäftsräumen des Gouvernements und
der Kommandantur ausliegenden Meldebücher unter Aufführung der Wohnung einzutragen.“
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß im eigenen Interesse
der betreffenden Offiziere deutliche Schrift, besonders des Namens, geboten ist.
No. 595/10. 88. A. 2. v. Blume.
Kriegsministerium. #
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 8. November 1888.
Nr. 255.
Abänderung zu dem „Entwurf“ Schießregeln für die Feld-Artillerie. — Berlin 1883. —
Seite 6 Zeile 7 v. o. statt „Sechszehntel“ setze „Theilstrich"“ Ebenda Zeile 3 v. o. ist „*)“ und die zugehörige
Anmerkung am unteren Rande der Seite zu streichen.
Die Ausgabe einer bezüglichen Tektur findet nicht statt.
No. 737/10. 88. A. 4. v. Blume.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 13. November 1888.
Nr. 256.
Anstellung als Konstabler bei der Freien und Hansestadt Hamburg.
Unter Bezugnahme auf die im Armee-Verordnungs-Blatt für 1888 Seite 154 veröffentlichte Bekanntmachung
vom 9. Juli 1888 wird qur Kenntniß gebracht, daß fortan in das Konstablerkorps der Freien und Hansestadt
Hanburg, nur die Einstellung von Unteroffizieren stattsinden wird, welche mindestens 9 Jahre im Heere oder
in der Marine aktiv gedient haben. "
Die Anstellungsgesuche von Unteroffizieren mit einer kürzeren Dienstzeit können daher nicht berück-
sichtigt werden.
No. 235/11. 88. C. 3. v. Grolman.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 15. November 1888.
Nr. 257.
Aufhebung von Tarifpreisen und Neuausgabe eines Preisverzeichnisses.
In Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. April d. J. (Nr. 95 Seite 102 des Armee-Verordnungs-
lattes) wird der Preistarif über Fabrikate 2c. der Geschützgießerei zu Spandau bz. der Geschoßfabrik zu
Siegburg vom April 1886 (ausgegeben durch Bekanntma ung vom 22. März 1880) hiermit aufgehoben.
Ein vom 1. d. M. ab gültiges Preisverzeichniß für die bezeichneten Pobrikat ist im Druck begriffen
und wird nach Fertigstellung den betreffenden Behörden und Truppen in der erforderlichen Anzahl mittelst
Umschlags zugehen.
No. 174/11. 88. A. 6. v. Blume.