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Verwaltungsrath der Lebenzverstcherungs- Anstalt
für die Armee und Marine Verlin den 10. November 1888.
Nr. 258.
Bekanntmachung der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Wir bringen hierdurch Folgendes zur Kenntniß der Armee und Marine:
J.
In der enerordentlichen General -Versammlung vom 12. Juni d. J. wurden die folgenden
Aenderungen des Statuts der Anstalt beschlossen:
1. Der erste Absatz des §. 16 des Statuts lautet hinfort:
er Ahschluß von Verscherungen findet am ersten Tage jedes Kalender-Quartals, also am 1. Januar,
1. April, 1 Juli 1. Oktober, statt und wird hierüber auf Grund der Antragspapiere, welche bis pätestens
im 10. des sunn“s Nonats bei der Direktion eingelaufen sein müssen, eine Police von der Direktion
ausgeserngt, welche den schriftlichen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Anstalt bildet.
2. Der §. 17 des Statuts lautet fortan:
Die Versicherungssumme wird fällig, wenn der Tod des Versicherten nach Begimne des Tages erfolgt,
von dem die Poitce datirt ist, und der Versicherte um vorgenannten Zeitpunkt gesund wa
In den Aufnahme-Terminen jedoch, welche einer Kriegserklärung von oder an Deusschland, oder
einer Mobilmachung folgen, findet die Aufnahme nur so statt, daß der Anspruch auf die Versicherungssumme
erst erworben wird, wenn seit der Aufnahme ein Jahr — die Gefahrszeit — verflossen ist. Diese Aufnahme-
form bleibt bestehen, bis der Verwaltungsrath die Rückkehr zum Friedensverhältniß anordnet.
3. Beim §. 18 des Statuts wird nach dem ersten Absatz eingeschaltet:
Der Verwalltungsrath hat die Befugniß, mit Zustimmung des Herrn Kriegsministers für die schon
längere Zeit gegen periodische Zahlungen arannn nach einem gewissen tarifmäßig festzustellenden, vom
Datum der Police ab zu rechnenden an Krmäßigungen der Prämie nach bestimmten, ebenfalls tarif-
mäßig fest Fsetzenden Pezzenten eintreten zu l
en einmalige Prchuie“ Bersicherten finden entsprechende und ebenso festzustellende
Exhöhungen ver ersche rten Kapitals statt.
4. Der 8. 21 des Statuts erhält am Schluß folgenden Zusatz:
Sämmtliche mit Pension in den Ruhestand getretenen Versicherten sind berechtigt, die Umwandlung
ihrer Policen in prämienfreie unter entsprechender Reduktion des Kapitals zu fordern. Es wird in diesem
Falt bei d„Berechnung der Prämien-Reserve nicht wie sonst nur die Nettoprämie, sondern die Gesammtprämie
zu Grunde 9 egt
iese Statuten- Aenderungen. sind mittelst Kabinets-Ordre vom 10. August 1888 Allerhöchst genehmigt
worden und treten von jetzt ab in Kraft. n
Auf Grund des Zusatzes beim §. 18 des Statuts hat der Verwaltungsrath der Anstalt beschlossen:
1. bei den Versicherungen mit lebenslänglicher Prämienzahlung sowie bei denen mit Prämien=
zahlung bis zum 50., 55. und 60. Lebensjahre von dem aus der mstebenden Tabelle I
ersichtlichen ersicherungsjahre ab eine Prämien-Ermäßigung von 33½ pCt
2. bei den Versicherungen mit einmaliger Prämienzahlung nach der umstehenden Tabelle II
eine Erhöhung der Versicherungssumme
vom 1. Jar 1889 ab (und zwar mit Beginn des betreffenden neuen Versicherungsjah bresh eintreten zu lassen.
Dieser Beschluß hat unterm 6. November d. J. die Zustimmung Sr. Exzellenz des Herrn Kriegs-
ministers erhalten.
Die Direktion ist mit der Ausführung dieser Beschust= beauftragt worden.
v. Grolm
Generallieutenant und Direktor des Departement für das balidenwesen im Kriegsministerium, Vorsitzender.