Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Kriegsministerium. Berlin den 28. November 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerlungen zur Kenntniß 
der Armee gebracht: 
1. Die erforderlichen Abdrücke der Wehrordnung werden den Generalkommandos 2c. unter Umschlag 
zur Verausgabung zugehen. 
2. Die unter dem 12. Juni 1888 No. 98/6. 88. A. 1 übersandten Entwürfe der Wehrordnung 
sind zu vernichten. 
3. Die Wehrordnung erscheint im Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler 
und Sohn, Berlin SW., Kochstraße 68—70, bei unmittelbarem Bezuge aus der Armee zu 
dem Preise von 44 1,25 geheftet, J4 1,50 in Pappband mit Leinwandrücken und ##1.1,65 in 
ganz Leinen gebunden. 
No. 647/11. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 262. 
Herausgabe der Heerordnung. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen — 
namentlich der Heerordnung vom 28. September 1875 — zur militärischen Ergänzung der von Mir unter 
dem heutigen Tage genehmigten Wehrordnung die beifolgende Heerordnung. Ich ermächtige das Kriegs- 
ministerium, etwa nolhwendi werdende Erläuterungen zu ertheilen sowie erforderlichen Falles Aenderungen, 
insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu erlassen. 
Berlin den 22. November 1888. „ 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. November 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinels-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß 
der Armee gebracht: 
Die erforderlichen Abdrücke der Heerordnung werden den Generalkommandos 2c. unter Umschlag 
zur Verausgabung zugehen. 
Exemplare eines gemeinschaftlichen Sachregisters zur Wehr= und Heerordnung werden nachfolgen. 
Die unter dem 12. Juni 1888 No. 98/6. 88. A. 1. übersandten Entwürfe der Heerordnung sind 
zu vernichten. 
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Kavallerie, welche zu Uebungen bei der Feldartillerie 
behufs sutiin als Fahrer von Munitionskolonnen eingezogen waren, sind nachträglich zum 
Beurlaubtenstand der Feldartillerie überzuführen (Heerordnung §. 40,). 
Die in die Pässe der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aufzunehmenden Muster für schriftliche 
Meldungen (vergl. Heerordnung Seite 142 bis 145) sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit, bei 
Meldungen, Einberufungen r2c. und in sonst geeigneter Weise auszugeben; auch haben hierbei 
Belehrungen über die in den Bestimmungen —* die Mannschaften des Beurlaubtenstandes ein- 
getreienen Aenderungen zu erfolgen. 
Die für die vorerwähnten Muster sowie für die erste Niederlegung von Formularen bei 
den Ortsvorständen (vergl. Anmerkung zu Wehrordnung 4 114, 1a. und Heerordnung 8. 39,6 
vierter Absatz) entstehenden einmaligen Kosten sind bei Kapitel 5 Titel 610 für 1888/89 zur 
Erstattung zu liquidiren. Den Umfang der ersten Niederlegung der Formulare haben die 
Generalkommandos zu bestimmen. 
Die zur Unterscheidung der Waffengattungen 2c. der Garde auf den Deckeln der Militärpässe und 
Ueberweisungönationale angeordneten farbigen Striche (vergl. Anmerkung 1 zu Muster 6 Heer- 
ordnung) sind, soweit alter Bestand aufgebraucht wird, vor Benutzung anzubringen. 
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