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Kriegsministerium. Berlin den 28. November 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerlungen zur Kenntniß
der Armee gebracht:
1. Die erforderlichen Abdrücke der Wehrordnung werden den Generalkommandos 2c. unter Umschlag
zur Verausgabung zugehen.
2. Die unter dem 12. Juni 1888 No. 98/6. 88. A. 1 übersandten Entwürfe der Wehrordnung
sind zu vernichten.
3. Die Wehrordnung erscheint im Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler
und Sohn, Berlin SW., Kochstraße 68—70, bei unmittelbarem Bezuge aus der Armee zu
dem Preise von 44 1,25 geheftet, J4 1,50 in Pappband mit Leinwandrücken und ##1.1,65 in
ganz Leinen gebunden.
No. 647/11. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 262.
Herausgabe der Heerordnung.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen —
namentlich der Heerordnung vom 28. September 1875 — zur militärischen Ergänzung der von Mir unter
dem heutigen Tage genehmigten Wehrordnung die beifolgende Heerordnung. Ich ermächtige das Kriegs-
ministerium, etwa nolhwendi werdende Erläuterungen zu ertheilen sowie erforderlichen Falles Aenderungen,
insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu erlassen.
Berlin den 22. November 1888. „
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 28. November 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinels-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß
der Armee gebracht:
Die erforderlichen Abdrücke der Heerordnung werden den Generalkommandos 2c. unter Umschlag
zur Verausgabung zugehen.
Exemplare eines gemeinschaftlichen Sachregisters zur Wehr= und Heerordnung werden nachfolgen.
Die unter dem 12. Juni 1888 No. 98/6. 88. A. 1. übersandten Entwürfe der Heerordnung sind
zu vernichten.
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Kavallerie, welche zu Uebungen bei der Feldartillerie
behufs sutiin als Fahrer von Munitionskolonnen eingezogen waren, sind nachträglich zum
Beurlaubtenstand der Feldartillerie überzuführen (Heerordnung §. 40,).
Die in die Pässe der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aufzunehmenden Muster für schriftliche
Meldungen (vergl. Heerordnung Seite 142 bis 145) sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit, bei
Meldungen, Einberufungen r2c. und in sonst geeigneter Weise auszugeben; auch haben hierbei
Belehrungen über die in den Bestimmungen —* die Mannschaften des Beurlaubtenstandes ein-
getreienen Aenderungen zu erfolgen.
Die für die vorerwähnten Muster sowie für die erste Niederlegung von Formularen bei
den Ortsvorständen (vergl. Anmerkung zu Wehrordnung 4 114, 1a. und Heerordnung 8. 39,6
vierter Absatz) entstehenden einmaligen Kosten sind bei Kapitel 5 Titel 610 für 1888/89 zur
Erstattung zu liquidiren. Den Umfang der ersten Niederlegung der Formulare haben die
Generalkommandos zu bestimmen.
Die zur Unterscheidung der Waffengattungen 2c. der Garde auf den Deckeln der Militärpässe und
Ueberweisungönationale angeordneten farbigen Striche (vergl. Anmerkung 1 zu Muster 6 Heer-
ordnung) sind, soweit alter Bestand aufgebraucht wird, vor Benutzung anzubringen.
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