Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 10. Dezember 1888. 
Nr. 280. 
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung. 
Der Feldgeräth-Etat für eine Eisenbahn-Bau-Kompagnie wird außer Kraft gesetzt und gelangt an Stelle 
desselben die „Ausrüstungs-Nachweisung für Eisenbahn-Formationen“ in der erforderlichen Anzahl von 
Exemplaren an die Kommandobehörden 2c. unter Umschlag zur Vertheilung. 
No. 239/12. 88. A. 1. v. Blume. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 16. Dezember 1888. 
Nr. 281. 
Ausrüstungs-Nachweisung für die Patronenwagen einer Kavallerie-Division. 
Den Kommandobehörden wird die vorbezeichnete Ausrüstungs-Nachweisung, welche an Stelle der im 
Drucoorschriften-Etat unter A. 3 No. 20 aufgeführten tritt, mit Vertheilungsplan unter Umschlag übersandt 
werden. 
No. 172/12. 88. A. 3. v. Blume. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 19. Dezember 1888. 
Nr. 282. 
Anträge auf Weiterbewilligung von Pensions-Kompetenzen. 
Der kriegsministerielle Erlaß vom 11. November 1873 Nr. 640/11. D. f. J. A. (Armee-Verordnungs-Blatt 
1873 Nr. 284 Seite 264) wird dahin ergänzt, daß diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche 
dem Beurlaubtenstande angehören, etwaige Anträge um Fortgewährung von temporär angewiesenen 
Pensions-Kompetenzen — nach Maßgabe des §. 51,2 der Heerordnung vom 22. November 1888 — auf 
dem Dienstwege bei dem Departement für das Invalidenwesen zur Vorlage zu bringen haben. 
No. 501/12. 88. C. 1. v. Grolman. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 21. Dezember 1888. 
Nr. 283. 
Informatorische Beschäftigung der Militäranwärter in Unterbeamtenstellen der Justizverwaltung und bei 
den General-Kommissionen. 
Von den betheiligten Herren Ressort-Chefs ist es nicht für geboten erachtet, die Zulassung eines Militär- 
anwärters zum Unterbeamtendienst in der Justizverwaltung oder bei einer General-Kommission von einer der 
— vorhergehenden informatorischen Beschäfligung des Anwärters in diesem Dienste abhängig. 
zu machen. 
Eine Kommandirung der Militäranwärter zur informatorischen Beschäftigung in den genannten 
Dienstzweigen hat daher fortan nicht mehr stattzufinden. 
No. 234/12. 88. C. 3. v. Grolman.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.