Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 30. Januar 1888. 
Nr. 24. 
Vorschrift für die Prüfung von Militär-Büchsenmachern und Waffen-Revisoren. 
Die obenbezeichnete Vorschrift tritt an die Stelle der Vorschrist für die Prüfung von Büchsenmachern in den 
Gewehrfabriken (No. 30 A. 2 des Druckvorschriften-Etats). 
Dieselbe wird den Kommandobehörden rc. nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen und ist 
im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, 
bei direkter Bestellung zum Preise von 10 Piennig für das Stück käuflich zu haben. 
No. 489/1. 88. A. 2. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 3. Februar 1888. 
Nr. 25. 
Soldbücher. 
1. Der in dem Soldbuche für Gehaltsempfänger abgedruckte Auszug aus dem Kriegsgeld- 
verpflegungs-Reglement und die dem Soldbuche für Löhnungsempfänger eingefügte Zusammen= 
stellung von Bestimmungen sind zu beseitigen. Eine Erneuerung wird nicht u 
Der Kriegsbedarf an Soldbüchern für mobil werdende Gehaltsempfänger sowie für die Komple- 
tirungsmannschaften sämmtlicher planmäßig aufzustellender Formationen ist im Frieden vorräthig 
zu halten. Beschaffungen finden statt: für erstere durch die Intendanturen, für Kompletirungs- 
mannschaften durch die Truppen und zwar für Neuformationen durch diejenigen Truppen, bei 
welchen sie gebildet werden. Die Kosten werden bei Kapitel 24 Titel 22 des Reichshaushalts- 
Etats verrechnet. 
Während eines Krieges werden die Soldbücher der Gehaltsempfänger durch die FeldSntendankuren 
für Rechnung des Kapitels 24 des Kriegsjahres-Etats, die Soldbücher aller Löhnungsempfänger 
durch die Behörden und Truppen aus den Unkostenfonds beschafft. 
4. Der Preis der neuen Soldbücher wird bekannt gemacht werden. 
No. 527/I. 88. B. 3. Blume. 
  
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 9. Februar 1888. 
r. . 
Zeichnungen vom Train-Material. 
Den Kommandobehörden wird die neu aufgestellte Zeichnung vom Train-Material 
„XII. etzenß für den Roßarzt. Blatt 3. Eskadron-Pferdearzneikasten C/87“ 
mit Vertheilungsplan unter Umschlag übersandi werden. 
Gleichzeitig gelangt auch die Vorschrift für die Umänderung des Eskadron--Pferdearzneikastens C/73 
in einen solchen C/87 nebst einer Zeichnung zur Ueberweisung. 
No. 270/1. 38. A. 3. v. Hänisch. 
Tekturen gelangen zur Versendung: 
Nr. 1 und 2 zum Preisverzeichniß betreffend den Verkauf von Materialien zur Zielübungs-Munition und von 
Exerzirpatronen sowie von Geräthschaften zur Fertigung von Patronen 2c. in den Königl. Gewehr- 
bz. Munitionsfabriken zu Spandau und Danzig, 
. 66 bis 69 zur Nachweisung der zur Ausrüstung der Laboratorien bei den Artillerie-Depots erforderlichen 
eräthschaften, 
47 und 48 zum Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden, 
Nr. 3 und 4 zur Dienstordnung für die Militär-Magazinverwaltungen, 
Nr. 14 bis 22 zur Diensworschrt über Marschgebührnisse bei Einberufeng n zum Dienst sowie bei Entlassungen. 
* * 
— — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.