Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Soweit Abgaben an gedienten Mannschaften als Krankenwärter beziehungsweise als Bäcker 
ersalzen. sind Rekruten in entsprechender Höhe über die vorstehend genannten Zahlen hinaus 
einzustellen. 
1n Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etats- 
mäßigen Zahl einzustellen. 
Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen noth- 
wendig erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegsministerium zu entsprechenden Anordnungen. 
Für die Luftschiffer-Abtheilung sind gewandte Militärpflichtige von mittlerem Körpergewicht aus- 
zuwählen, welche Hiute Augen besitzen und möglichst Neigung zur Luftschifffahrt haben. Das 
Minimalmaß derselben wird auf 1 Meter 57 Centimeter sthuchr. 
  
Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der General- 
kommandos bei der Kavallerie in der Zeit vom I. bis 6. Oktober 1888, bei den übrigen Truppen- 
theilen in der Zeit vom 5. bis 10. November 1888 zu erfolgen; die für das Pommersche Fuß- 
Artillerie-Regiment Nr. 2, die Unteroffizier-Schulen, ferner die als Oekonomie-Handwerker aus- 
gehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1888 und die Trainsoldaten für den Frühjahrstermin 
am 1. Mai 1889 einzustellen. 
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 9. Februar 1888. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Februar 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht: 
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lEntlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, 
an welchem daher die betreffenden Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten. 
Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen abkommandirten Mannschaften 
ist auf die dienkiiche Stellung der betreffenden Offiziere 2c. billige Rücksicht zu nehmen. 
Hinsichtlich der Entlassung der im 3. Jahre dienenden Mannschaften der Artillerie-Schießschule 
und der Einstellung des Ersatzes für dieselben wird auf die Verfügung vom 1. April 1880 
r. 267/3. 30. A. 1. Bezug genommen. 
In den an das Kriegsministerium einzureichenden Ersatzbedarfs-Uebersichten, für welche möglichst 
nur die ersteSeie des Bogens zu benutzen ist, ist für jede der nachfolgenden Waffengattungen: 
nfanterie, 
äger, 
Kürassiere und Ulanen, 
Dragoner und Husaren, 
Reitende Feld-Artillerie, 
Sonstige Feld-Artillerie, 
kuß-Artillerie, 
Pioniere, 
sofern mehrere Truppentheile in Frage kommen, eine besondere Summe zu ziehen und endlich eine 
Summe des Gesammtrekrutenbedarfs anzugeben. 4 
Wünsche an Professionisten sind nur für die Pionier-Bataillone, das Eisenbahn-Regiment 
und die Luftschiffer-Abtheilung beim Kriegsministerium zur Sprache zu bringen. 
4 In den nach Muster 10 zu § 57 der Ersatz-Ordnung aufzustellenden summarischen Nachweisungen 
der im vorhergehenden Jahre eingetretenen Freiwilligen sind diejenigen Freimlligen, welche bei 
der Kaiserlichen Marine eingetreten sind, über den schwarzen Zahlen mit rothen Zahlen derart 
anzugeben, daß sie in den schwarzen mitenthalten sind. 
No. 302/2. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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