Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. Herlin den 10. AMärz 1888. Nr. 7.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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68.
Nr. 39.
Traner um des verewigten Kaisers und Königs Wilhelm I. Majestät.
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Entschließung o. d. San Remo den
10. März 1888 Nachstehendes zu bestimmen geruht: Die Trauer um des verewigten Kaisers und Königs
Wilhelm I. Moajestät hat auf die Dauer von sechs Wochen vom Tage des Eintreffens dieses Befehls in
folgender Weist in der Armee stattzufinden: In den ersten vier Wochen tragen die Generale zur gestickten
Uniform das Achselband, das Generals-Abzeichen, den Adler und die Kokarde am Helm, die Schärpe, die
Epauletten, Passanten (Achselstücke) zur kleinen Uniform und das Portepee mit Flor überzogen, sowie einen
Flor am linken Oberarm; alle Offiziere den Adler (Stern 2c.) und die Kokarde am Delm, die Epauletten,
Passanten (Achselstücke), die Schärpe, das Portepee und Kartouche-Bandolier mit Flor- überzogen, sowie einen
Flor am linken Oberarm. Die General-Adjutanten, Generale à la suite und Flügel-Adjutanten tragen die
Achselbänder, die Husaren= und Ulanen-Ossiziere die Fangschnüre und das National-Abzeichen, die Offiziere
der Jäger und Schützen das National-Abzeichen gleichfalls mit Flor überzogen. In den letzten zwei Wochen
wird von sämmtlichen Offizieren nur der Flor um den linken Oberarm getragen. An den Fahnen 2c. werden
während der sechs Wochen zwei lange herabhängende Flore getragen, welche unter der Spitze zu befestigen sind.
Während der ersten acht Tage der Trauerzeit ist bei den Truppen kein Spiel zu rühren.
Berlin den 10. März 1888.
Für die Richtigkeit.
Auf Allerhöchsten Befehl.
v. Albedyll,
General der Kavallerie,
General-Adjutant und Chef des Militär-Kabinets.
Kriegsministerium. Berlin den 10. März 1888.
Vorstehende Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch bekannt gemacht. Dieselbe findet auf Sanitäts-
g.
offiziere und Militärbeamte sinngemäße Anwendung.
No. 163/3. 38. K. M. Bronsart v. Schellendorff.