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Armee-Verordnungs-latt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. Berlin den 13. März 1388. Nr. S.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expebition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 4
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 40.
Verleihung von Dienstauszeichnungen an die bei den Invalidenhäusern und Invaliden-Kompagnien
angestellten Theilnehmer der Feldzüge von 1864, 1866 und 1870/71.
Unter Bezugnahme auf die von Meinem in Gott ruhenden Herrn Vater, des Königs Friedrich Wilhelm III.
Majestät durch Kabinets-Ordre vom 20. Juli 1835 getroffene Frülsegung bestimme Ich hierdurch: Die bei
den Invalidenhäusern und Invaliden-Kompagnien angestellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften,
welche die Feldzüge 1864, 1866 beziehungsweise 1870/71 ganz oder theilweise mitgemacht haben, sollen eben-
alls durch die Dienstzeit, welche sie - Unterbrechung bei einem der Invaliden-Institute zugebracht haben
beziehungsweise zubringen, den Anspruch auf das Dienstauszeichnungs-Kreuz und die verschiedenen Klassen der
Deenstausfeichnung erworben haben und noch erwerben. Das Kriegsministerium hat diese Meine Ordre der
Armee bekannt zu machen.
Berlin den 7. Februar 1888.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird unter Hinweis auf die Allerhöchsten Ordres vom
4. Januar und 8. März 1877 sowie die Erlasse des Kriegsministeriums vom 20. Oktober 1875 No. 32/10
und 18. März 1877 No. 415/3. A. 2 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22 für 1875 S. 240 bz. Nr. 7 für
1877 S. 47) hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. Juli 1835 wird nachstehend mitgetheilt.
No. 120/2. 88. C 3. Bronsart v. Schellendorff.
Ich bestimme, daß die bei Garnison= und Invaliden-Kompagnien und Invalidenhäusern angestellten Offiziere,
Unteroffiziere und Gemeine, insoweit sie die Feldzüge von 1813, 1814 und 1815 ganz oder zum Theil mit-
emacht haben, durch bei jenen Kompagnien und Häusern zugebrachte aktive Dienstzeit ebenfalls den
#nspruch auf das Dienstauszeichnungs-Kreuz und die verschiedenen Klassen der Dienstauszeichnung eben so,
wie durch die bei den Feldtruppen zugebrachte Dienstzeit, erwerben sollen. Urlaub auf unbestimmte Zeit
wird bei der Berechnung der Dienstzeit ganz abgerechnet, dagegen gelten Kommandos aller Art als Dienstzeit.