Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Die Zeugoffiziere, Teugschreiber, Zeugdiener, Festungs-Bauschreiber, Wallmeister und Festungs-Materialien- 
schreiber werden wie die vorgenannten Offiziere und Mannschaften behandelt. Ich trage dem Kriegs- 
ministerium auf, diese Bestimmungen der Armee bekannt zu machen. 
TLeplitz den 20. Juli 1835. „ ,„ 
..·... Friedrich Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Nr. 41. 
Auflösung von Artillerie-Depots, Umwandelung eines Filial- Artillerie-Depots in ein Artillerie-Depot 
6 · und Errichtung eines Filial-Artillerie-Depots. 
· Auf den Mir ghaltenen Vortrag bestimme Ich, daß zum 1. April 1888 die Artillerie-Depots in Cuxr- 
haven und Sonderburg aufzulösen sind, das Fllial= Arlelerie epot in Stade in ein selbständiges Artillerie- 
Depot umzuwandeln und in Trier ein Fiüal rtillerie-Depot des Artillerie-Depots in Saarlouis zu errichten 
ist. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 16. Februar 1888. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerim. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der 
Armee gebracht. *! r- » 
1. Das Artillerie-Depot in Stade und das Filial-Artillerie-Depot in Trier treten am 1. April d. J. 
in Wirksamkeit. 
2. Die erforderlichen besonderen Bestimmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen. 
No. 60 3/2. 88. A. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 42. 
Einrichtung eines „Unterstützungsfonds für deutsche Militärmusiker“. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag ermächtige Ich das Kriegsministerium, die zur Einrichtung eines „Unter- 
stützungsfonds für deutsche Militärmusiker“ seitens der Redaktion der „Deutschen Militär-Musiker-Zeitung“ 
und anderweit angebotenen, aus den Erträgen von Konzerten, Sammlungen 2c. und einer Lotterie herrührenden 
Gelder in Höhe von gegenwärtig Zehntausend Dreihundert Zwei und Sechszig Mark und 39 Pfennig 
Kapital sowie die hieran hastenden Zinsen anzunehmen und der Zweckbestimmung entsprechend zu verwalten. 
Etwaige fernere Zuwendungen sind dem Grundvermögen des Fonds ohne Weiteres zuzuführen. Das Kriegs- 
ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 23. Februar 1888. · 
Wilhelm. 
,» Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. Februar 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kennmiß der Armee gebracht. 
Geeignete Fälle, in denen einmalige, unter Umständen auch fortlaufende Unterstützungen aus den 
Zinsen des Fonds gewährt werden könnten, würden sein: 4 
1. wenn Militärmusiker — ihre gute Führung und Bedürfiigkeit vorausgesetzt — erkranken, zahl- 
she Famie haben, oder durch Krankheiten oder Todesfälle in der Fn#le in eine bedrängte 
age gerathen,
	        
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