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4) Die Uebungen finden in der Zeit vom Frühjahr bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1888/89 statt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen.
5) In Betreff der Uebungs-Formationen und Uebungsorte
enthält die Anlage die erforderlichen Festsetzungen.
6) Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie
desselben Infanterie-Regimentes, mehrere Ersatz-Reserve-Kom-
pagnien der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen
vereinigte Landwehr-Uebungs-K gnien einer Waffe in dem-
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers,
bz. (bei der Infanterie) des ältesten Hauptmanns zu unter-
stellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstrafgewalt eines
Bataillonskommandeurs, bz. detachirten Bataillonskommandeurs
beigelegt wird.
7) Ueber die weitere Vertheilung der Uebungsmannschaften,
über die Uebung besonderer Kategorien von Uebungspflichtigen,
über die Gestellung von Ausbildungs-Personal, über Ab-
weichungen in Betreff der Dauer der Uebungen innerhalb der
gesetzlichen Bestimmungen, sowie über die sonst etwa im Ein-
zelnen erforderlichen Ergänzungen vorstehender Festsetzungen
trifft das Kriegsministerium Bestimmung.
Berlin, den 1. März 1888.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An
das Kriegsministerium.
Be II.