Kriegsministerium.
Berlin, den 1. März 1888.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-
Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
I. Im Allgemeinen.
2. 1) Die Anlagen 1 und 2 ergeben die Grenzen, innerhalb
—— welcher sich die Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden
Mannschaften zu halten haben.
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften
nicht zur Einziehung.
2) Den Generalkommandos und obersten Waffen-Instanzen
wird anheimgegeben, von den in den Anlagen 1 und 2 gegebenen
Festsetzungen abzuweichen, falls örtliche Verhältnisse dies beson-
ders erwünscht erscheinen lassen.
Indessen ist bei der Infanterie die für die einzelnen
Armeekorps, bei den anderen Waffen die für jede derselben
festgesetzte Gesammtzahl (vergl. unter 21) und, wo sie auf-
geführt, möglichst die Vertheilung auf die Armeekorps inne-
zuhalten.
!* 3) Anlage 3 bestimmt die Abgaben des Friedensstandes
— an die Uebungs-Formationen. Soweit es angängig ist, sind
diese Abgaben, zur Verminderung der Reisekosten, den am
Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen zu entnehmen.
Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
anderen Garnisonen zu bestimmen.
4) Die bei dem XV. Armeekorps abzuhaltenden Uebungen
finden bei Preußischen Truppentheilen dieses Armeekorps statt.