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Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver-
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen.
5) Die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes aus den Hohenzollernschen Landen — ausschließlich der-
jenigen des Gardekorps und der Jäger — üben bei Truppen-
theilen des XIV. Armeekorps, welchem das VIII. Armeekorps
die bezüglichen Angaben zu machen hat.
Die in den Hohenzollernschen Landen sowie im Bezirk des
XIV. Armeekorps befindlichen Offiziere und Mannschaften der
Jäger üben beim Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8, diejenigen
aus dem Bezirk des VIII. Armeckorps beim Hessischen Jäger-
Bataillon Nr. 11.
Mannschaften, welche nach Vorstehendem bei einem anderen
Armeekorps üben, bleiben auf die Uebungsquote des abgebenden
Armeekorps anzurechnen.
6) Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg ver-
zogen sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen.
7) Bei der Bestimmung der Dauer der Uebungen ist der
Eintreffetag und der Entlassungstag eingerechnet. Die zu den
durch Ziffer 1 der vorstehenden A. K-O. festgesetzten Uebungen
heranzuziehenden Offiziere und Unteroffiziere aus dem Beur-
laubtenstande sowohl, wie diejenigen aus dem Friedensstande,
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung.
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Been-
digung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c.
von Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande)
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
8) Bei der Entlassung der betreffenden Mannschaften ist
im Ueberweisungs-Nationale, wie im Militär-Paß der Vermerk
„Ausgebildet mit dem Gewehr M/71.84“ aufzunehmen.
9) Hinsichtlich Benutzung von Barackenlagern wird auf