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Werden Waffen im Laufe der Uebung reparatur-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot
zu repariren, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe am
Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurückzu-
liefern. In letzteren erfolgt die Instandsetzung und
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück-
gelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens der
Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und bei
Kapitel 37, Titel 18 a des Etats zu verausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur=
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 183 aus Kapitel 27,
Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur
Erstattung zu liquidiren.
14) Für die zu gewährende Munition ist 2. Abschnitt XIX.
und XX. der Uebungs-Munitions-Vorschrift von 1886 maß-
gebend (siehe die Tekturen v. März 1888).
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht
erforderlich.
15) Das Kriegsministerium sieht zum 10. 12.88 folgenden
Eingaben entgegen:
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