Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Werden Waffen im Laufe der Uebung reparatur- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot 
zu repariren, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe am 
Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie- 
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen 
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurückzu- 
liefern. In letzteren erfolgt die Instandsetzung und 
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück- 
gelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens der 
Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden 
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und bei 
Kapitel 37, Titel 18 a des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur= 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der 
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 183 aus Kapitel 27, 
Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
14) Für die zu gewährende Munition ist 2. Abschnitt XIX. 
und XX. der Uebungs-Munitions-Vorschrift von 1886 maß- 
gebend (siehe die Tekturen v. März 1888). 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht 
erforderlich. 
15) Das Kriegsministerium sieht zum 10. 12.88 folgenden 
Eingaben entgegen: 
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