Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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a. Von jedem Generalkommando: 
1) einer summarischen Nachweisung der zur Einziehung 
gelangten Offiziere“) und Offizier-Aspiranten") nach 
dem im A. V. Bl. für 1881 Seite 24,25 gegebenen 
Muster, sowie einer summarischen Nachweisung der 
eingezogenen Mannschaften?) nach Kategorien und 
Uebungsdauer und 
einem kurz gefaßten Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, 
sowie hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen 
des nächsten Jahres. 
. Von den obersten Waffen-Instanzen: 
Erforderlichenfalls einem Bericht wie vorstehend 
unter a, 2 erwähnt. 
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II. Reserve und Landwehr. 
(Anlage 1.) 
16) Auf die in der Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
kommen nicht in Anrechnung und sind somit außerdem im 
gleichen Umfange und in derselben Weise, wie bisher, zu den 
Uebungen heranzuziehen: 
. die Offizier-Aspiranten, sofern sie nicht lediglich zu den 
unter Ziffer 1 der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets- 
Ordre festgesetzten Uebungen einbeordert werden, 
b. die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lagareth- 
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen (vergl. unter 32), 
. die Zahlmeister-Aspiranten, 
. die im Magazin-, Verwaltungs-, Speditions= und 
Sauitäts-Dienst auszubildenden Unteroffiziere und 
Gemeinen, 
. die Militär-Telegraphisten, über welche besondere Be- 
stimmung folgt, 
Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus- 
* 
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*) Im Etatsjahr 1888,89 noch zur Einziehung Gelangende sind 
mitaufzunehmen.
	        
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