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a. Von jedem Generalkommando:
1) einer summarischen Nachweisung der zur Einziehung
gelangten Offiziere“) und Offizier-Aspiranten") nach
dem im A. V. Bl. für 1881 Seite 24,25 gegebenen
Muster, sowie einer summarischen Nachweisung der
eingezogenen Mannschaften?) nach Kategorien und
Uebungsdauer und
einem kurz gefaßten Bericht über besondere Vor-
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung,
sowie hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen
des nächsten Jahres.
. Von den obersten Waffen-Instanzen:
Erforderlichenfalls einem Bericht wie vorstehend
unter a, 2 erwähnt.
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II. Reserve und Landwehr.
(Anlage 1.)
16) Auf die in der Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
kommen nicht in Anrechnung und sind somit außerdem im
gleichen Umfange und in derselben Weise, wie bisher, zu den
Uebungen heranzuziehen:
. die Offizier-Aspiranten, sofern sie nicht lediglich zu den
unter Ziffer 1 der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-
Ordre festgesetzten Uebungen einbeordert werden,
b. die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lagareth-
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen (vergl. unter 32),
. die Zahlmeister-Aspiranten,
. die im Magazin-, Verwaltungs-, Speditions= und
Sauitäts-Dienst auszubildenden Unteroffiziere und
Gemeinen,
. die Militär-Telegraphisten, über welche besondere Be-
stimmung folgt,
Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
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*) Im Etatsjahr 1888,89 noch zur Einziehung Gelangende sind
mitaufzunehmen.