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Festsetzungen der A. K. O. vom 1. 2. 83. Ziffer 10 (A. V. Bl.
S. 29/30) Bezug genommen.
27) Die Einberufung von Premierlientenants der Land-
wehr 1. Aufgebotes der Infanterie, Jäger, Fuß-Artillerie und
Pioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer
Befähigung zur Beförderung zum Hauptmann hat in möglichst
umfangreichem Maße stattzufinden.
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis
zur Dauer von acht Wochen von Premierlientenants der Reserve
und der Landwehr 1. Aufgebotes der vorgenannten Waffen, welche
bereits die Befähigung zum Hauptmam besitzen, sowie von Haupt-
leuten dieser Waffen, können unter Gewährung der bestimmungs-
mäßigen Gebühren von Seiten der Generalkommandos ge-
nehmigt werden. Auf die Beachtung der in den kriegs-
ministeriellen Erlassen vom 14. 2. 80 (796/1 A. 1) und
22. 3. 80 (147,3 A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders
hingewiesen.
Aus der Landwehr 2. Aufgebotes können zu freiwilligen
Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von
acht Wochen nach dem Ermessen der Generalkommandos und
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebühren einbe-
rufen werden:
a. Hauptleute und Lientenants der obengenannten Waffen,
insoweit es das dienstliche Interesse erfordert;
b. Lieutenants aller Waffen behufs Darlegung ihrer Be-
fähigung zur Weiterbeförderung.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.i) maßgebend.
28) Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos, der Inspektion der immobilen Garde-In-
fanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet
sind oder für den Dienst als Adjutant eines Bezirkskommandos
ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve-