Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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b. Das nur für die sechswöchige Uebung gestellte Personal: 
der Premierlientenant als Kompagnieführer 40 Mk. 
c. Der im Barackenlager kommandirte Schreiber (Unteroffizier 
oder Gefreite) 
bei einer zehnwöchigen Uebung 1I5 Mk. 
einer sechs= bz. vierwöchigen Uebung 6 Ml. 
Sofern aus den zu Nachübungen eingezogenen Ersatz- 
Reservisten besondere Abtheilungen gebildet werden, sind dem 
hierzu etwa gestellten, nach Anhalt der Uebungsstärken seitens 
der Generalkommandos und obersten Waffen-Instanzen zu be- 
messenden Ausbildungs-Personal die unter a und b bz. im 
§ 51 des Geldverpflegungs-Reglements ausgeworfenen Zulagen 
gleicherweise zuständig. 
39) Bei der zehmwöchigen Uebung wird, abweichend von 
den Festsetzungen des Geldverpflegungs-Reglements, für jeden 
übenden Mann ein Schreibgeld von 30 Pf., bei der Infanterie 
ein Scheibengeld von 30 Pf. bewilligt. 
Letzteres ist bei der Infanterie auch für die sechs= und vier- 
wöchige Uebung zahlbar. 
Dagegen ist für die 3. Uebung bei der Fuß-Artillerie 
Scheibengeld nicht zuständig. 
40) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur 
insoweit in Anspruch zu nehmen, als die letzteren nicht in 
Kasernen Unterkunft finden können. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 95/3. 38. A. 1.
	        
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