Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Anlage 4. 
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1. 
2 
Ou 
S. 
— 
□— 
Aehbungen der Arbeitssfoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des 1III. Armeekornds 55 Mann, 
b) = IV. - .. . 30 — 
c) --VII. - 35 
d) K. - 40 
e) -2X. - ... . 20 
1u)-- NJ1. 10 
. Die einberufenen Arbeitssoldaten sind zur Ausführung 
von Arbeiten in Hannover dem Generalkommando des 
X. Armeekorps zur Verfügung zu stellen. Letzteres hat 
bezüglich des Zeitpunktes der Einberufung das Erforder- 
liche mit den betheiligten Generalkommandos zu verein- 
baren. 5 
. Die Dauer der Uebung beträgt zwölf Tage. 
. Die Bestimmung darüber, wie viel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen 
Generalkommandos überlassen. 
5. Das erforderliche Aufsichtspersonal ist vom Generalkommando 
des X. Armeekorps zu kommandiren. Werden 30 Mann 
und mehr zu gleicher Zeit eingezogen, so sind dieselben 
einem Offizier zu unterstellen; auf je 15 Arbeitssoldaten 
ist ein Unteroffizier zur Aussicht zu kommandiren. 
4. Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen 
gemäß 8 47 der Friedens-Besoldungs-Vorschrift. 
. Wegen Verrechnung der Kosten wird auf die Erläuterung 
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab- 
theilungen Bezug genommen. 
. Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be- 
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem 
Kriegsministerinm zum 10. 12. 89 mitzutheilen.
	        
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