Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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e) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur eführu der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, 
Muster 9 — beschrieben ist. 
2. Die sämmtlichen unter 1 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der 
Gewehr-Peilfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau 
eingehen. 
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. Fur die von der Militär--Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter- 
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der arsteren an die letztere abzugeben. 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
. Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn auf Militärfahrschein zu 
benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise ceche 
V. 1 d) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Gewehr-Prüfungs-= 
Kommission gethtt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommanvdoführern einen 
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechnung des Etats- 
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission, und zwar: 
a) die nach Beendigung der Lehrkurse der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission 
übertretenden Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 
b) die Gemeinen vom 21. April bz. 1. August des laufenden bis einschließlich den 20. März 
byz. 31. Juli des folgenden Jahres. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen) 
beziehen von der Gewehr-Prüfungs-Kommission erstere 6 /4, letztere 3 .#4 Zulage monatlich. 
. Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere 
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
IX. Allgemeine Bemerkung. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission. Letzterer 
sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung 
selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
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