Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1889. 
Nr. 49. 
Zutheilung der Offizierpferde an die Train-Bataillone vor dem Manöver. 
Der Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen vom 19. August 1887 — Nr. 125. 8. 87. R. A. — Armee- 
Verordnungs-Blatt Nr. 22 Seite 242 für 1887 — wird dahin abgeändert, daß die Ueberweisung der 
Oshierieae an die Train-Bataillone bei Beginn der Manöver thunlichst auf dem Manöverfelde selbst zu 
erfolgen hat. 
Nr. 325/1. 89. R. A. Bronsart von Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Februar 1889. 
Nr. 50. · 
Sicherheitsmaßregeln beim Schießen mit Zielmunition. 
Ein Einzelfall giebt dem Kriegsministerium Veranlassung, auf die auf Seite 9 der Zielmunitions-Vorschrift 
enthaltene Bestimmung hinzuweisen, wonach beim Schießen mit Zielmunition alle vorgeschriebenen Sicherheits- 
maßregeln ebenso wie beim Schießen mit scharfer Munition zu beachten sind. 
Demgemäß sind unter Anderem die Anzeiger einem Unteroffizier oder Gefreiten zu unterstellen. 
rner muß sich in jeder Deckung ein Spiegel befinden; bei Anzeigerdeckungen alter Art wird eine rothweiße 
ahmenflagge in Gebrauch genommen. Ebenso wie für das Schießen mit scharfer Munition bieten Anzeiger- 
deckungen verdeckter Art auch für das Schießen mit Zielmunition den Vortheil hoher Sicherheit für die Anzeiger 
und raschen Fortganges des Schießens. Im Uebrigen wird wegen der Standeinrichtung für das Schießen 
mit Zielmunition auf Abbildung 6 der Tafel 1 der Anleitung für den Bau von Schießständen Bezug 
genommen. 
  
Leossen sich bei einzelliegenden Ständen aus besonderen Gründen Anzeigerdeckungen verdeckter 
Art nicht herstellen, so sind die Anzeiger nach jedem Anzeigen bis zum Schützen zurückzuziehen. 
No. 24/2. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1889. 
Nr. 51. 
Dienstleistung der Zahlmeisteraspirauten sowie der Kammerunteroffiziere 2c. bei den Train-Depots bz. 
Train-Bataillonen. 
In Abänderung des Erlasses vom 11. Februar 1886, No. 169/11. 86 A. 2., bteffin die Dienstleistung der 
Jahlmeisteraspiranten sowie der Kammerunteroffiziere der Infanterie (Jäger), Pioniere, des Eisenbahn- 
Regiments und der Bezirkskommandos bei den Train-Depots bz. Train-Bataillonen, wird bestimmt: 
1. Die Dauer des Kommandos der Jahlmeisteralpiranken wird von 3 Monaten auf 8 Wochen 
herabgesetzt. Dasselbe beginnt künftig alljährlich am 1. Mai, und sind hierzu die neuernannten 
Zahlmeisteraspiranten gemeinschaftlich zu kommandiren. Die älteren Aspiranten, welche noch 
nicht kommandirt gewesen sind, können nach Bestimmung der Generalkommandos in diesem und 
im folgenden Jahre herangezogen werden. 
Das vierwöchentliche Kommando der Kammerunteroffiziere beginnt künftig gleichfalls am 1. Mei. 
Ouartiermeister der Kavallerie dürfen an demselben nach Bestimmung der Generalkommandos 
Theil nehmen. Seitens der Pionier-Bataillone können auch die mit der Verwaltung des Materials 
der Brückentrains beauftragten Unteroffiziere kommandirt werden. 
. Soweit die Abkommandirung neuernannter Jehlmeisteralpiranken und Kammerunteroffiziere 
mit Rücksicht auf die Musterungen unthunlich erscheint, sind dieselben im nächstfolgenden Jahre 
zu kommandiren. Bei Bestimmung der alljährlich zu Kommandirenden ist seitens der General-= 
kommandos zu berücksichtigen, daß nicht durch eine zu hohe Zahl der Uebenden die Gründlichkeit 
der Ausbildung beeinträchtigt wird. 
No. 26/2. 39. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
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