Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1389. 
Nr. 52. 
Unterbringung der zum Heergeräth der Truppen rc. gehörenden Fahrzeuge. 
Zwecks anderweiter Regelung der Unterkunftsverhältnisse der zum Heergeräth gehörigen Fahrzeuge wird der 
§. 30 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen rc. wie folgt festgestellt: 
S. 30. 
Sicherstellung. 
1. Die Sicherstellung der Saerbringunggräte für die zum Heergeräth soskepörigen. Fahrzeuge der 
Infanterie, Jäger und Schützen, Kavallerie, Artillerie, Pioniere — einschließlich der Brückentrains 
und Lelegraphenabtheilungen — sewie der Eisenbahntruppen, ferner für die Uebungsfahrseuge 
der Train-Bataillone"*) und für die Exerzirgeschütze der Feld-Artillerie bz. für die dasuan über- 
wiesenen Munitionswagen erfolgt, soweit unter Ziffer 2 nicht anders besüünml ist, für Rechnung 
des Garnisonverwaltun s-Fonds 
osten des letzieren ist auch die Unterbringung der für die höheren Stäbe — aus- 
Scliehiln asedd für Feldverwaltungsbehörden — vorräthig gehaltenen Fahrzeuge an den 
Orten zu bewirken, welche nicht Sitz eines Traindepots sin 
Die Unterbringung der Kriegsausrüstung bz. ruhenden Bestände der Artillerie geschieht für Rechnung 
des Fonds für das Artillerie= und Waffenwesen. 
. Die Fahrzeuge, welche zur Liegzaugrüstung der Train-Bataillone und ihrer Formationen, der 
Feldrerwaltungsbehörd gen und — mit der Ausnahme unter ZJiffer 1 — der höheren Stäbe 
vorräthig zu halten sind, werden bei den Traindepots bz. für deren Rechnung aufbewahrt, soweit 
nicht andere Unterkunftsräume in fiskalischen Gebäuden kostenfrei hergegeben werden können. 
-*'i 
Die hiernach veränderten Bestimmungen treten betreffs der Einrichtung, Unterhaltung u. s. w. der 
stewohrungeräume der Pionier-Bataillone für Brückentrains und Telegraphenabtheilungen vom 1. April 1889 
ab in Kraft. 
No. 480/11. 88. B. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Februar 1889. 
Nr. 53. 
Uebungs-Munitions-Vorschrift. 
An Stelle des Entwurfs eines Etats für die jährliche Uebungs-Munition vom Jahre 1886 ist die 
„Uebungs-Munitions-Vorschrift“ 
neu aufgestellt worden. 
Die neue Vorschrift wird den Kommoandobehärden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren 
nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zuge 
Der Entwurf eines Etats * die kheüce Uebungs-Munition vom Jahre 1886 tritt nach Eingang 
der Uebungs-Munitions-Vorschrift außer Kraft. 
ür die Versendung von Zielmunitionspuloer an die nicht am Artilleriedepotorte stehenden 
Truppentheile wird bestimmt, daß zur Ersparung von Transportkosten und zur Verminderung des Geschäftsver- 
kehrs de, uh Abgabe dieses Pulvers seitens der Artilleriedepots möglichst in vollen Kisten zu je 10 kg Pulver 
u erfolgen h 
O 132/2. 89. 4½ 4. Bronsart v. Schellendorff. 
*) Mit Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements darf das Uebungsmaterial der Train-Bataillone aus- 
nahmsweise auch in den Traindepot-Räumen anhbemehet werden.
	        
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