Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
23. Jahrgang. Berlin den 21. April 1889. Nr. 12. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 66. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird babei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Kriegsminssterium. Berlin den 6. April 1889. 
Nr. 99. 
Fußbodenanstrich in militärfiskalischen Gebäuden. 
Bei Neubauten und Haupt-Reparaturen gelten für den Anstrich der gehobelten Fußböden fortan folgende 
Bestimmungen: 
1. Ohne Anstrich bleiben die Dielungen aller Räume, welche so stark benutzt werden, daß die Dauer 
des Anstriches außer Verhältniß zu den Unterhaltungskosten sein würde. 
Hierzu z ören: 
a) die Mannschaftsstuben, 
b) die Mannschafts-Speisesäle, 
DC) die Unteroffizier-Speisesäle, 
) die Marketendereien, 
e) die Wachträume, 
s) die Bureaus in den Kasernen, · · 
g)dieKocridore,VorplätzeunddiehölzernenTreppeastufenindeuKaferncnuitdciiglctch 
stark benutzten Gebäuden. 
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Kriegsministeriums zulässig, wenn aus Gesundheits- 
rücksichten, namentlich wegen epidemischer oder endemischer Augenkrankheiten die möglichste Ver- 
meidung des Staubes geboten 5 
2. Oelanstrich erhalten die Fußböden derjenigen Näume, welche der Abnutzung weniger stark, als 
die zu 1, ausgesetzt sind, in denen jedoch eine Sicherung der Dielungen durch solchen Anstrich 
ökonomisch vortheilhaft ist, und diejenigen Räume, in welchen das nasse Scheuern wegen erschwerter 
Lüftung vermieden werden muß. ' 
Hierzu gehören: 
a) die belegten Kasemattenräume, 
b) die Handwerkerstuben, 
J) die alernenwohnungen. der Unteroffizier-Sharpen, · 
cl)bieKotridote,ieKüchen,Speifekammern,ädchenkammernunddtel)ölz·exnenTreppcn- 
glaer in den Dienstwohnungen der Offiziere und Beamten und den Familienwohnungen 
er epeisatheten, 
e) die Arrestzellen, 
M die Bureaurãume, welche nicht in den Kasernen liegen, 
g alle gedielten Räume in den Lazarethen mit Ausnahme der Krankenstuben, und die hölzernen 
Treppenstufen in diesen Gebäuden.
	        
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