Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Der erste Oelanstrich darf erst nach vollkommener Austrocknung der Gebäude und nur auf 
vollkommen ausgetrockneter Dielung erfolgen. Er findet in der Regel dreimal statt und muß 
stets mit heißem Leinöl und wo möglich in warmer Jahreszeit ausgeführt werden. Die Erneue- 
rung des Oelanstrichs erfolgt für fiskalische Rechnung und zwar auf den besonders abgetretenen 
Stellen zunächst nach #Wrboo, eine durchgehende Erneuerung desselben in belegten Kasemattenräumen 
gleichfalls nach Bedarf, in den unter b bis 8 bezeichneten Räumen aber nicht früher als 
nach drei Jahren. (In Kasernen im Zusammenhang mit dem Ausweißen der betreffenden 
äume.) 
  
Oelfarbenanstrich —uim diejenigen weniger stark beuuften Räume, deren Fußböden 
gegen das Eindringen der Nässe durch Verkitten der Fugen besonders gesichert werden müssen, 
oder deren Benutzungsweise ein besseres Aeußere verlangt, als mit Oel gestrichene Fußböden 
haben können. 
Hierher gehören: 
a) die Fußböden in den Krankenstuben der Lazarethe, 
b) desgleichen in Offizier-Speiseanstalten, 
e) die Wohurne in den Kasernen= und Dienstwohnungen der Offiziere und Beamten und 
in den Familienwohnungen der Verheiratheten, 
z die Korridore, Küchen und die hölzernen Treppen in den Dienstwohnungen der höheren Offi= 
ere und höheren Beamten. 
as zu 2 von der Ausführung des Oelanstriches gelagt ist, muß für den Oelfarben- 
anstrich besonders sorgfältig beachtet werden, weil derselbe ein nachträgliches Austrocknen 
der Dielungen noch mehr verhindert. Es empfiehlt sich deshalb, den Oelfarbenanstrich erst 
dann anzuwenden, wenn die Fußböden durch Peheizung der betreffenden Näume während 
win ganden Winters vollkommen ausgetrocknet sind, und bis dahin einen Oelanslrich stehen 
zu lassen. 
Die erle Herstelung des Oelfarbenanstriches erfolgt durch zweimaligen Anstrich der 
7 mit elfarbe, nachdem zuvor eine zweimalige Grundirung mit heißem Leinöl statt- 
esunden hat. 
F Die Erneuerung des Oelfarbenanstriches erfolgt für siskalische Rechnung und zwar zunächst 
nach Vedarf durch Ausbessern der am meisten abgetretenen Stellen. Eine dur 1 Erneuerung 
darf in Lazarethen nicht früher, als nach 4 Jahren, in den anderen vorbezeichneten Räumen nicht 
früher, als nach 3 Jahren erfolgen. 
Anstatt der Erneuerung des Oelanstriches kann auch in älteren Gebäuden der Oelfarben- 
ausoich u Anwendung kommen, soweit derselbe nach den vorstehenden Bestimmungen überhaupt 
tatthast ist. 
4. Das Lackiren der gestrichenen Fußböden ist in den Wohn= und Repräsentationsräumen der 
Dienstwohnungen höherer Offiziere und höherer Beamten auf fiskalische Kosten gestattet. 
Auch in älteren Dienstwohnungen dieser Art ist bei erforderlicher Erneuerung des Anstriches 
die Anwendung des Lackanstriches zulässig. 
Die Erneuerung deseen ersolg! bei eintretendem Bedürfniß. 
Der Anstrich der Fußböden bedarf einer besonders sorgfältigen und zuverlässigen Aus- 
führung und ist deshalb in der Regel in beschränkter Submission zu vergeben und siets sorg- 
sältig zu überwachen. 
Jeder neue Anstrich bedarf der Schonung bis zur vollständigen Erhärtung. 
Inwieweit die vorslehenden Bestimmungen auf die fir allgemeinen Benutzung stehenden Näum- 
lichkeiten (Korridore, Lehrsäle, Klossenzimmer, Wohnstuben der Zöglinge u. s. w.) in den Militär= 
Bildungs-Anstalten (Kriegsakademie, vereinigte Artllerie= und Ingenieurschule, Kadettenanstalten, 
Kriegsschulen und Ober-Militär-Examinations-Kommission) und auf die gleichen Räumlichkeiten 
der Oberfeuerwerkerschule, Festungsbauschule und Militär-Lelegraphenschule Anwendung zu finden 
haben, hängt in Rücksicht auf die besonderen und eigenartigen Verhältnisse und Anforderungen 
dieser Anstalten von den jedesmaligen örtlichen Umständen ab und unterliegt in zweifelhaften 
Fällen oder wenn die laufenden Mittel dieser Anstalten zur Ausführung etwaiger Muswendunden 
für das Oelen oder den Oelfarbenanstrich der Fußböden nicht ausreichen, der Entscheidung des 
Allgemeinen Kriegs-Departements.
	        
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