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Kriegsministerium.
Departement f das Invalidenwesen. Berlin den 27. März 1889.
Nr. 106.
Verzeichniß der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
In der Anlage D der Anstellungsgrundsätze ist Ziffer II 25 zu streichen.
No. 9/3. 89. C. 3. v. Grolman.
Kriegsministerium. -
Allgemeines Kriegs-Departement. 107. Berlin den 9. April 1889.
Nn’-* vom Train-Material.
Den Kommandobehörden werden Zeichnungen vom Train-Material „VIII. Werkzug und Geräthe,
Blatt 7 und 8“, die tragbare Feldschmiede betreffend, mit Vertheilungsplan unter Umschlag übersandt
werden.
No. 46/4. 89. A. 3. v. Falckenstein.
egsministerium.
Miliewee onomie-Departement. Berlin den 10. April 1889.
Nr. 108.
Ausgabe einer neuen Druckvorschrift.
Die Vorschrift für die Anlage von Kriegs-Verpflegungsanstalten vom 20. August 1886 tritt außer Kraft
und wird durch die nur für den Dienstgebrauch beim#ne Vorschrift für die Anlage und den Betrieb der
Kriegs 4„ Verpflegungsanstalten vom 15. Februar d. J. ersetzt. Jt. wird den Kommandobehörden in der
erforderlichen Zahl von Exemplaren nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
No. 173/3. 89. B. 2. Kühne.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 10. April 1889.
Nr. 109.
Garnison-Verpflegungszuschuß für Roßwein W# HWäiglich Sächsisches — Armeekorps) für das
Der Verpflegungszuschuß, einschließlich des Zuschusses zur Veschaffung eines Frühstücks, beträgt für den
Standort Ro n im 2. Vierteljahr 1889 für den Mann und Tag 14 Pf.
No. 207/4. 89. B. Kühne.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. , no Berlin den 10. April 1889.
Anstellung als Konstabler bei der gonrh Ile- der Freien und Hausestadt Hamburg.
Nachdem der Bedarf an Beamten des Mashonstablerkort s der Freien und Hansestadt Hamburg durch die in
Folge der Bekanntmachung vom 6. rimee-Verordnungs-Blatt Seite 72 — eingegangenen
eldungen gedeckt worden ist, iede schtan nur noch Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver
Miltärsfenstzei in das Korps eingestellt werden. Meldungen von Unterosfizieren von sechsjä Peizer Dienstzeit
werden nicht mehr berücksichtigt werden, die bereits notirten Bewerber aber bei eintretender Stellenerledigung
zur Enstellung gelangen.
o. 95/4. v. Grolman.