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Es stehen gleich:
L. Den von Gymnasien ertheilten Reifezeugnissen für die Universität (5. 90 Ziff. 4. a. a. O.)
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für Württemberg:
die von der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu
Stuttgart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für den
Besuch der Universität, bz. über die Ablegung der Konkurs rüfung zur Aufnahme in das evan-
gelisch-theologische Seminar zu Tübingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst.
Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien, Real-
Gymnasien und Ober-Realschulen 6 90 Ziff. 2 a. a
a) für Bayern:
die SJsgi über erfolgreichen Besull
er ersten G munut asse von humanistischen Gymnasien (Studien-Anstalten),
1 dei deiten 2 ursus von Real-Gymnasien;
b) für Württemberg:
die Jäugisse über einüährigen. erfolgreichen Besuch
4l# der evangelisch= theologischen Seminare zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal und
Ura
2, der Kiasse VII der Gymnasien, der Real-Gymnasien und der als Ober-Realschulen aner-
kannten Real-Anstalten
. Den Zeugnissen über einsähr 1n Heiehrehen Hesuc aber) ziiten Klasse von Progymnasien, Real-
schulen und Real-Progymnasien (§. 90
für Warttenberg.
die Zupni eüber einjährigen, erfolgreichen Besuch
. der Klasse IVb des ʒeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen,
der Klasse VI bei den zu der Gattung der Realschulen gehörigen Neal-Anstalten 6u
Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII beb den übrigen Real-Anstalten und bei
sämmtlichen Real- Aheen
Den Zeugnissen über erfo greiche Zurücklegung der ersten h und das Bestehen der Ent-
lassungsprüfung an den höheren Büärcerschulen (§. 90 3 a.
die Zeugnisse über erfolgreiche Zurücklegüng des sechsten e— und das Beslehen der
Schlußprüfung
a) für Bayern:
an den sechsklassigen lateinlosen Llterul
b) für Bade
an den Realklassen des Gymnasiums zu Baber ien Real-Abtheilungen des Progymnasiums zu
Durlach und des Gymnasiums J Lahr, sowie an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen zu
Sinsheim, Villingen und Walds
Den S über einjährigen uesich der zweiten *Ed des Königlich preußischen und des
Königlich sächsischen Kadetten-Korps (§. 90 Ziff. 5 a. a.
für Bayern:
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der dritten Klasse des Königlich bayerischen Kadetten-Korps.
Berlin, den 9. April 1889.
Der Reichskanzler.
In Verkretung=
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 22. April 1889.
No. 590/4. 8
Vorsichendes wird hierdurch zur n der Armee gebracht.
enstein