Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 22. Mai 1889. 
Nr. 155. 
Kriegs-Besoldungsvorschrift. 
Auf Seite 93 Zeile 2|3 von oben sind die Worte: soweit sie dasselbe noch nicht besitzen — zu streichen. 
Eine Tektur wird nicht ausgegeben. 
No. 218/4. 89. B. 3. Kühne. 
Verwaltungerath der Lebensversicherungs-Anstalt « 4 
für die Armee und Marine. Berlin den 1. Mai 1889. 
Nr. 156. 
Bekanntmachung der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine. 
Die Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine hat seit einiger Zeit Schwierigkeiten, die ihr 
zufließenden Kapitalien pupillarisch sicher zu dem bisher erreichten Zinsfuß unterzubringen, was durch den 
Stand der gegenwärtigen Geldverhältnisse bedingt ist. 
Die bisherigen Einrichtungen der Sparkasse haben trotz der unterm 
schränkungen einen steigenden Zufluß von Kapitalien herbeigeführt. 
beeinslus Unter diesen Umständen beginnt die Sparkasse die günstige Entwickelung der Lebensversicherung zu 
eeinflussen. 
Der Verwaltungsrath der Anstalt hat in Folge dessen in seiner Sitzung vom 26. April d. J. bezüglich 
der Sparkasse folgende Veränderungen beschlossen, welche mit dem 1. Juni d. J. in Kraft treten. 
A. Abtheilung I (Zins auf Zins) der Sparkasse. 
Der Zinsfuß wird auf 3 % herabgesetzt. » · 
. Ber«Gefammtbetrag derEmzahlungenjedeöEmlegersdakfdteSummevonsOOOJLnichtübet- 
reiten. 
Die Sparlassenscheine werden künftig nur auf den Namen des Einlegers ausgestellt und die 
Kündigungsfrist auf 4 Wochen etzt. 
Die bestehenden 4 % igen Spar-Einlagen werden hiermit zur Rückzahlung gekündigt. 
Den bisherigen Einlegern wird gestattet, ihre gekündigten Spargelder bis zur Hoe von 3000.4 
am Rückzahlungstermin wieder einzulegen. 
Die Direktion wird über die Rückzahlungs-Termine 2c. besondere Mittheilungen machen. 
B. Abtheilung II (halbjährliche Zinszahlung) der Sparkasse. 
Der Zinsfuß wird auf 3 % herabgesetzt. 
Neue Einlagen werden bis auf Weiteres nicht angenommen. 
Die Berechtigung der Versicherungen, welche auf Grund des §. 15 Absatz 3 des Statuts 
abgeschlossen sind, wird hierdurch nicht berührt. 
. Dcke bestchenden 4% und 3½ % igen Sparkassen = Einlagen werden hiermit zur Rückzahlung 
gekündigt. 
Die Direktion wird über die Rückzahlungs-Termine besondere Mittheilung machen. 
v. Juni 18388° 
u. Tomcr 1633 getroffenen Ein- 
  
eree 
  
V — 
— 92 
v. Grolman 
Generallieulenant und Direktor des Departements für das Invalidenwesen im Kriegsministerium, Vorsitzender.
	        
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