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Nr. 159.
Ueberrock für Portepeefähnriche.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag zgenehmige Ich, daß diejenigen Portepeefähnriche, welchen die Erlaubniß
zum Tragen des Offizier-Seitengewehrs ertheilt worden ist, zum kleinen Dienst und außer Dienst den Ueber-
rock nach dem für Osetere vorgeschriebenen Muster, jedoch mit Schulterklappen und Tuchkragen des Truppen-
theils, anlegen dürfen.
Berlin den 11. Juni 1889.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Juni 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 354/6. 89. B. 3. v. Verdy.
Nr. 160.
Allerhöchster Gnadenerlaß.
Ich will im Anschluß an den seitens Seiner Majestät des Königs von Sachsen aus Anlaß des Achthundert-
jährigen Regierungs-Jubiläums Seines Hauses vollzogenen Gnadenakt für iejenigen Angehörigen des Königlich
Sächsischen 6G. Infanterie-Regiments Nr. 105, des Königlich Sächsischen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 12 und
der 15. (Königlich Sächsischen) Kompagnie des Eisenbahn-Regiments, sowie für diejenigen zu Truppentheilen
und Anstalten Meiner Armee kommandirten Angehörigen des Königlich Sächsischen Militär-Kontingents, welche
von militärischen Vorgesetzten oder von Militärgerichten Meiner Armee bestraft worden sind, folgende Strafen,
lauet, dieselben am 15. Juni 1889 noch nicht oder nicht vollständig vollstreckt sind, hiermit in Gnaden
erlassen:
1. alle im Disziplinarwege verfügten Arreststrafen, ingleichen die in den Fällen des §. 28 der Dis-
ziplinar-Strafordnung für das Heer auferlegten Haftstrafen oder Geldbußen,
2. die auf vorgängige gerichtliche Untersuchung erkannten Arrest= oder im Garnison-Gefängnisse zu
verbüßenden Gefängniß= oder Haft= oder Geldstrafen.
Ausgeschlossen bleiben sollen jedoch diejenigen:
a) gegen welche keen eines der in §. 37 Absatz 2,2 Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich gedachten Vergehen auf Arrest oder Gefängniß,
b) gegen welche neben einer dieser Freiheitsstrafen zugleich auf Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes oder auf Degradation,
DC) gegen welche auf mehr als vier Wochen gelinden oder drei Wochen mittleren oder vierzehn
## sirengen Arrests oder auf Gefängniß oder Haft von längerer als dreiwöchiger Dauer
oder auf Geldstrase von mehr als dreißig Mark
erkannt worden ist.
Ich beauftrage das Kriegsministerium, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses
Erlasses Sorge zu tragen.
Friedrichskron den 14. Juni 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 213/6. 89. C. 3. v. Verdy.