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5. für die Desinfizirung der zur Verladung von Pferden benutzten Wagen: 1 /1 pro Wagen.
6. Den Verwaltungen von Bahnen, welche nicht Königlich Preußische Staatsbahnen sind, können,
sofern sie es verlangen, Vergütungen bis zu derselben Höhe gewährt werden.
7. Die durch die in Rede stehenden Uebungen nach Vorstehendem erwachsenden Kosten sind auf
Kapitel 34 Titel 2 des Militär-Etats anzuweisen.
No. 585/4. 39. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1889.
Nr. 166.
Festungsbanordnung. II. Theil. Kassengeschäfte.
Unter vorstehender Bezeichnung gelangt binnen Kurzem als Entwurf eine neue Vorschrift sur Ausgabe,
welche mit ihrem Erscheinen an Stelle der Geschäftsordnung für die Festungsbaukassen in Gültigkeit tritt,
jedoch mit Ausschluß der Festsetzung im §. 73 bezüglich der Höhe der Kaution des Rendanten, für welche bis
auf Weiteres die bisherige Bestimmung in Kraft verbleibt. · «
Diese Vorschrift gilt auch für die Verwaltung der Kassen des Ingenieur-Komités und der Inspektion
der Militär-Telegraphie. ·
Zum 1. Oktober 1890 sind gutachtliche Aeußerungen von den Korps-Intendanturen sowie von den
im 6. 1,2 der neuen Vorschrift bezeichneten Ingenieur-Behörden — von letzteren auf dem Dienstwege durch
e
die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen — hierher vorzulegen. Etwaige
Aenderungsvorschläge sind durch thatsächliche Wahrnchmungen zu begründen.
No. 463/5. 39. A. 5. v. Verdy.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 25. Mai 1889.
Nr. 167.
Ansgabe des 7. Abschnitts des in der Neubearbeitung befindlichen 1. Theils der Kriegsfenerwerkerei.
er Abschnitt wird den betreffenden Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Zahl von Abdrücken unter
Umschlag zugehen. 4
ie entsprechenden Vorschriften der bisherigen Kriegsfeuerwerkerei treten hiermit außer Kraft.
No. 824/5. 89. A. 4. v. Falckenstein.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 3. Juni 1889.
Nr. 168.
Aenderung des Preis-Tarifs über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten.
Lfo. Nr. 105 ist statt des Betrages von 6,70 M. zusseten: 6,20 K.
No. 120/5. 39. A. 6. Gerhards.
Kriegsministerium. ·
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 4. Juni 1889.
Nr. 169.
Ausgabe einer neuen Druckvorschrift.
Die „Zusammenstellung der in der Land= und Küsten-Artillerie vorhandenen gezogenen und glatten Geschütz-
rohre 2c. — Berlin 1882 —“ tritt außer Kraft und wird durch die nur für den Dienstgebrauch bestimmte
Asa este der in der Artillerie vorhandenen Geschützrohre, Laffeten, Protzen, Wagen und Karren“,
welche im Druckvorschriften-Etat die laufende Nummer A4 — 56 — erhält, ersetzt. Die erforderliche Zahl
vo Eremplaren der neuen Vorschrift nebst Vertheilungsplan wird den Kommando-Behörden 2c. unter Um-
hlag zugehen.
No. 1040/. 89. A. 4. v. Falckenstein.