Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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A. Znlafsungsbedingungen und Gebührnisse. 
81. 
Allgemeines. 
Bade= und Brunnenkuren werden militärärztlicherseits Mannschaften 
nur dann verordnet, wenn andere geeignete Behandlungsweisen 
keinen oder keinen genügenden Erfolg gehabt haben, von jenen aber 
mit Wahrscheinlichkeit eine günstige Wirkung zu erwarten bz. ihre 
Anwendung als nothwendig zu erachten ist. 
Der Gebrauch der Kuren findet entweder in den Bade= und Kur- 
orten selbst oder in der Garnison statt. 
5 2. 
Kurorte. 
Die Kurorte, welche zur Zeit für die Mannschaften der einzelnen 
Armeekorps bestimmt sind, finden sich in beiliegendem Verzeichniß 
aufgeführt. 
Dort ist auch ersichtlich, welchem Generalkommando der Kurort 
bezüglich der für Militärkurgäste zu treffenden Badevorkehrungen 
unterstellt ist, und wie viel Mannschaften zu den verschiedenen Kur- 
zeiten gleichzeitig oder im Ganzen als Militärkurgäste zugelassen 
werden können. 
5 3. 
Zulassungsbedingungen. 
Anspruch auf kostenfreie Zulassung zu Bade= und Brunnenkuren 
haben nur die im aktiven Dienst befindlichen Mannschaften vom 
Feldwebel abwärts. 
Die Wohlthat einer freien Badekur kann in Grenzen einer für 
jedes Armeekorps allzjährlich festgestellten Anzahl unbemittelten, als 
invalide anerkannten Mannschaften (Pensionsempfängern), deren 
Leiden zweifellos aus einer Kriegs= oder Friedens-Dienstbeschädigung 
herrührt, zugebilligt werden, desgleichen inaktiven Mannschaften, welche 
auf Grund des § 110 des Militär-Pensions-Gesetzes oder auf Grund 
der A. K. O. vom 22. Juli 1884 (A. V. Bl. S. 139) Unterstützungen 
erhalten und bei denen gleichfalls der Zusammenhang ihres Leidens 
mit einer Friedens= bezw. Kriegs-Dienstbeschädigung erwiesen oder 
wahrscheinlich ist. 
Die Unterstützungsempfänger werden bezüglich der Badekuren 
und zuständigen Gebührnisse den Pensionsempfängern gleich erachtet. 
Gegen Bezahlung der Selbstkosten d. h. derjenigen Kosten, 
welche die Militärverwaltung für die zu kostenfreien Kuren zu- 
gelassenen Mannschaften in dem betr. Kurorte zahlt, können zuge- 
lassen werden: 
a. mit der Wafse dienende Einjährig-Freiwillige, welche nicht 
in die Verpflegung des Truppentheils aufgenommen sind;
	        
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