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A. Znlafsungsbedingungen und Gebührnisse.
81.
Allgemeines.
Bade= und Brunnenkuren werden militärärztlicherseits Mannschaften
nur dann verordnet, wenn andere geeignete Behandlungsweisen
keinen oder keinen genügenden Erfolg gehabt haben, von jenen aber
mit Wahrscheinlichkeit eine günstige Wirkung zu erwarten bz. ihre
Anwendung als nothwendig zu erachten ist.
Der Gebrauch der Kuren findet entweder in den Bade= und Kur-
orten selbst oder in der Garnison statt.
5 2.
Kurorte.
Die Kurorte, welche zur Zeit für die Mannschaften der einzelnen
Armeekorps bestimmt sind, finden sich in beiliegendem Verzeichniß
aufgeführt.
Dort ist auch ersichtlich, welchem Generalkommando der Kurort
bezüglich der für Militärkurgäste zu treffenden Badevorkehrungen
unterstellt ist, und wie viel Mannschaften zu den verschiedenen Kur-
zeiten gleichzeitig oder im Ganzen als Militärkurgäste zugelassen
werden können.
5 3.
Zulassungsbedingungen.
Anspruch auf kostenfreie Zulassung zu Bade= und Brunnenkuren
haben nur die im aktiven Dienst befindlichen Mannschaften vom
Feldwebel abwärts.
Die Wohlthat einer freien Badekur kann in Grenzen einer für
jedes Armeekorps allzjährlich festgestellten Anzahl unbemittelten, als
invalide anerkannten Mannschaften (Pensionsempfängern), deren
Leiden zweifellos aus einer Kriegs= oder Friedens-Dienstbeschädigung
herrührt, zugebilligt werden, desgleichen inaktiven Mannschaften, welche
auf Grund des § 110 des Militär-Pensions-Gesetzes oder auf Grund
der A. K. O. vom 22. Juli 1884 (A. V. Bl. S. 139) Unterstützungen
erhalten und bei denen gleichfalls der Zusammenhang ihres Leidens
mit einer Friedens= bezw. Kriegs-Dienstbeschädigung erwiesen oder
wahrscheinlich ist.
Die Unterstützungsempfänger werden bezüglich der Badekuren
und zuständigen Gebührnisse den Pensionsempfängern gleich erachtet.
Gegen Bezahlung der Selbstkosten d. h. derjenigen Kosten,
welche die Militärverwaltung für die zu kostenfreien Kuren zu-
gelassenen Mannschaften in dem betr. Kurorte zahlt, können zuge-
lassen werden:
a. mit der Wafse dienende Einjährig-Freiwillige, welche nicht
in die Verpflegung des Truppentheils aufgenommen sind;