Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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4. für die in Bayern, Sachsen oder Mürttemberg lebenden 
Preußischen Invaliden und 
für die in den Garnisonlazarethen als Passanten verpflegten 
Mannschaften; außerdem 
. die Gesuche um Gewährung von Brunnen oder Bädern zum 
häuslichen Gebrauch für solche inaktive, nicht beamtete Mann- 
schaften, deren Leiden bereits so weit vorgeschritten ist, daß von 
einer Kur am Badeorte ein nachhaltiger Erfolg nicht mehr 
erwartet werden kann. 
Die Abtheilung vermittelt ferner Badekuren für die in Preußen 
lebenden Bayerischen, Württembergischen und Sächsischen aktiven 
und inaktiven Mannschaften, sowie für S#waden der Marine, der 
drei Invalidenhäuser und der M Abtheil 
S. 
87. 
Mittheilung der Entscheidung. 
. Die von den Generalkommandos nach Prüfung der Zeugnisse durch 
die Korps-Generalärzte genehmigten Badegesuche gehen entweder un- 
mittelbar der betr. Bade= bz. Kurhaus-Verwaltung oder demjenigen 
Generalkommando zu, zu dessen Dienstbereich der betr. Badeort 
gehört. Dieses verfügt nach Anhörung des Korps-Generalarztes 
und der Korps-Intendantur die Vertheilung der angemeldeten 
Mannschaften auf die betr. Kurzeit und läßt denjenigen General- 
kommandos, von denen die Anmeldungen ausgehen, Nachricht zu- 
kommen, wann die zur Kur Zugelassenen dieselbe beginnen können. 
.. Ein ähnliches Verfahren findet in den unter § 6, 2 und 3 vorgesehenen 
Fällen mit der Maßgabe statt, daß die Medizinal-Abtheilung im 
Falle der Genehmigung deß Antrags Zeugniß und Nationale dem- 
jenigen Generalkommando, zu dessen Dienstbereich der Kurort gehört, 
unmittelbar übersendet und die den Antrag stellende Kommando= 
behörde benachrichtigt. 
Bei der Vertheilung auf die einzelnen Kurzeiten wird sowohl auf 
die Möglichkeit, daß noch nachträglich Gesuche eingehen, als auch 
darauf, daß die Kur einzelner Mannschaften eine Verlängerung 
erfordern kann, Rücksicht zu nehmen sein. Ob eine Verlängerung 
der Kur, für deren Gebrauch in der Regel ein Zeitraum von 
4 Wochen in Aussicht genommen wird, nothwendig ist, hat der 
Badearzt zu beurtheilen, welcher, falls das Bedürfniß von ihm als 
vorliegend erachtet wird, an den zuständigen Korps-Generalarzt recht- 
zeitig einen bezüglichen Antrag richtet. Die Kurverlängerung selbst 
und zwar bis zu 2 Wochen unterliegt nach Vortrag des Korps- 
Generalarztes der Genehmigung des Generalkommandos. Zu weiteren 
Kurverlängerungen in einzelnen, besonders zu begründenden Fällen
	        
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