Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

2 
— 
# 
.— 
# 
bedarf es der Zustimmung der Medizinal-Abtheilung. Eine Kur 
über insgesammt 8 Wochen hinaus wird Mannschaften nicht bewilligt. 
88. 
Nochmalige Untersuchung. 
Wegen der nochmaligen Untersuchung vor der Absendung in die 
Bäder vergl. § 70, u der D. A. 
. Nach der Rückkehr findet eine militärärztliche Untersuchung der 
aktiven Mannschaften in Bezug auf den Erfolg der gebrauchten 
Kur, sowie darauf statt, ob und auf wie lange Zeit diese Mann- 
schaften zur Sicherung des Kurerfolges der Schonung im Dienst 
bedürfen. 
Eine Uebersicht über den Erfolg der Kuren ist den Jahres-Kranken- 
rapporten der Truppenärzte beizufügen. 
80. 
Entsendung nach und von dem Badeorte. 
Die Entsendung der zu kostenfreien Kuren zugelassenen Mannschaften 
nach dem Kurorte erfolgt auf dem kürzesten und bequemsten Wege. 
Dasselbe gilt für die Rückreise. 
Wird in dem Badezeugniß bz. vom Badearzt die Beförderung des 
Kranken in der zweiten Eisenbahnwagenklasse oder vie Begleitung 
durch eine Militärperson oder die Unterbrechung einer weiten Reise 
behufs Uebernachtens für unbedingt nöthig erachtet, so verfügt das 
betr. Generalkommando auch hierüber das Weitere. 
8 10. 
Beaufsichtigung. 
. Die Beaufsichtigung der Mannschaften in den im Deutschen Reiche 
gelegenen Kurorten ist möglichst durch eine am Orte befindliche 
Militärperson zu sichern. Ist eine solche nicht vorhanden, so kann 
das Generalkommando die Beaufsichtigung dem Dienstältesten der 
badenden Mannschaften überlassen oder einen Unteroffizier dazu be- 
sonders kommandiren. Letzterer hat Anspruch auf Fuhrkosten und 
Tagegelder, verbleibt während des Kommandos im Genusse der 
Garnisonverpflegung und erhält außerdem freies Quartier und eine 
tägliche Zulage in derselben Höhe, wie die Militärkurgäste des 
betr. Ortes als Beköstigungszulage erhalten. 
In Teplitz führt der zur Hausverwaltung des Militär-Bade-Instituts, 
in Landeck der zur Wahrnehmung der Kastellangeschäfte beim Militär= 
Kurhause kommandirte Feldwebel einer Halbinvaliden-Abtheilung 
die Ausfsicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.