Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

§— 
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8 18. 
Babe--- und Brunnenkuren in der Garnison. 
Wegen dieser Kuren bestehen besondere Bestimmungen. 
5 19. 
Zahlung und Verrechnung der Kurkosten. 
. Die Zahlung und Liquidirung der in den 9§ 11, 12, 15, 16 und 17 
erwähnten Gebührnisse erfolgt von den betheiligten Truppentheilen 
bz. den Bezirkskommandos. 
Der den aktiven Mannschaften gezahlte Pauschbetrag von 1 Pfennig 
für das km kann in angemessenen Zwischenräumen besonders liquidirt 
werden. 
Die durch Zulassung aktiver Mannschaften (§5 3,1) zu Badekuren 
entstandenen Kosten sind — ausschließlich der Löhnung, des Brot- 
geldes, des Verpflegungs= bz. Löhnungszuschusses (§ 12,1) und der 
Transport= und Nebenkosten (von 1 Pfennig für das km), welche 
bei den betr. Etatskapiteln und Titeln zu verrechnen sind, sowie 
ausschließlich der von den Truppen zu tragenden Bekleidungskosten 
(§ 16,6) — beim Militär-Medizinalfonds Tit. Lazareth-Wirthschafts- 
und Krankenpflegekosten, Abschnitt „Badekurkosten“, zu verausgaben. 
Sämmtliche durch Zulassung von Passanten (5 6, 2c) entstandenen 
Kosten trägt der vorgenannte Abschnitt des Militär-Medizinalfonds. 
Die Kosten für inaktive Mannschaften (§ 3,2) sind sämmtlich beim 
Allgemeinen Pensionsfonds zu verrechnen. 
Wo in Kurorten für Unterbringung, Beaufsichtigung, Rechnungs- 
legung, Wartung oder ärztliche Behandlung aller Militärkurgäste 
Pauschvergütigungen gezahlt werden, sind letztere ungetheilt beim 
Militär-Medizinalfonds zu verausgaben; wo diese Vergütungen 
indessen für den Kopf bemessen sind, fallen dieselben den bethei- 
ligten Fonds (Militär-Medizinalfonds bz. Allgemeiner Pensions- 
sonds) zur Last. Die Gebührnisse der Bediensteten der militärischen 
Badekuranstalten sind bei den Titeln für persönliche Ausgaben des 
Militär-Medizinalfonds zu verrechnen. 
Für Begleiter inaktiver Militärkurgäste trägt die Mehrkosten gegen 
die Garnisonverpflegung, die Transport= und Nebenkosten, die 
Entschädigung für das Uebernachten, desgleichen bei ständiger 
Begleitung (§ 6,1) auch die Kosten am Kurorte für Quartier (§ 14,1) 
und an Verpflegungszulage (§ 15,1) der Allgemeine Pensionsfonds; 
werden aktive Mannschaften begleitet, so übernimmt die Mehrkosten 
gegen die Garnisonverpflegung und die Entschädigung für das 
Uebernachten der Mililär -Medizinalfonds, Titel Lazareth-Wirth-
	        
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