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8 18.
Babe--- und Brunnenkuren in der Garnison.
Wegen dieser Kuren bestehen besondere Bestimmungen.
5 19.
Zahlung und Verrechnung der Kurkosten.
. Die Zahlung und Liquidirung der in den 9§ 11, 12, 15, 16 und 17
erwähnten Gebührnisse erfolgt von den betheiligten Truppentheilen
bz. den Bezirkskommandos.
Der den aktiven Mannschaften gezahlte Pauschbetrag von 1 Pfennig
für das km kann in angemessenen Zwischenräumen besonders liquidirt
werden.
Die durch Zulassung aktiver Mannschaften (§5 3,1) zu Badekuren
entstandenen Kosten sind — ausschließlich der Löhnung, des Brot-
geldes, des Verpflegungs= bz. Löhnungszuschusses (§ 12,1) und der
Transport= und Nebenkosten (von 1 Pfennig für das km), welche
bei den betr. Etatskapiteln und Titeln zu verrechnen sind, sowie
ausschließlich der von den Truppen zu tragenden Bekleidungskosten
(§ 16,6) — beim Militär-Medizinalfonds Tit. Lazareth-Wirthschafts-
und Krankenpflegekosten, Abschnitt „Badekurkosten“, zu verausgaben.
Sämmtliche durch Zulassung von Passanten (5 6, 2c) entstandenen
Kosten trägt der vorgenannte Abschnitt des Militär-Medizinalfonds.
Die Kosten für inaktive Mannschaften (§ 3,2) sind sämmtlich beim
Allgemeinen Pensionsfonds zu verrechnen.
Wo in Kurorten für Unterbringung, Beaufsichtigung, Rechnungs-
legung, Wartung oder ärztliche Behandlung aller Militärkurgäste
Pauschvergütigungen gezahlt werden, sind letztere ungetheilt beim
Militär-Medizinalfonds zu verausgaben; wo diese Vergütungen
indessen für den Kopf bemessen sind, fallen dieselben den bethei-
ligten Fonds (Militär-Medizinalfonds bz. Allgemeiner Pensions-
sonds) zur Last. Die Gebührnisse der Bediensteten der militärischen
Badekuranstalten sind bei den Titeln für persönliche Ausgaben des
Militär-Medizinalfonds zu verrechnen.
Für Begleiter inaktiver Militärkurgäste trägt die Mehrkosten gegen
die Garnisonverpflegung, die Transport= und Nebenkosten, die
Entschädigung für das Uebernachten, desgleichen bei ständiger
Begleitung (§ 6,1) auch die Kosten am Kurorte für Quartier (§ 14,1)
und an Verpflegungszulage (§ 15,1) der Allgemeine Pensionsfonds;
werden aktive Mannschaften begleitet, so übernimmt die Mehrkosten
gegen die Garnisonverpflegung und die Entschädigung für das
Uebernachten der Mililär -Medizinalfonds, Titel Lazareth-Wirth-