Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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schafts= und Krankenpslegekosten, Abschnitt „Badekurkosten“, die 
Transport= und Nebenkosten dagegen der Reisekosten= u. s. w. Fonds. 
Wegen Verrechnung der durch Zulassung der Zeugfeldwebel, Zeug- 
sergeanten und Zeughaus-Büchsenmacher sowie der Wallmeister 
(65 3, u. 13) entstandenen Kosten s. 8§ 25a u. 51 der Instruktion 
über die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals bz. die Beil. 4 
zur Geschäftsordnung für die Fortifikations= und Artilleriebauten in 
den Festungen. 
Die Eisenbahnfahr= und Nebenkosten, desgl. die bei Landwegen zu- 
ständigen Fuhrkosten von 10 Pf. für das km trägt bei Waffen- 
meistern, Büchsenmachern und Sattlern der Reisekosten= u. s. w. 
Fonds, wogegen diese Personen die Kosten am Kurort aus ihrem 
Gehalt u. s. w. bz. aus einer ihnen gewährten Beihülse zu bestreiten 
haben. 
10. Badekurkosten für die im § 13 sonst erwähnten Militärkurgäste: 
Zöglinge der Kadettenanstalten, Mannschaften der Bundes-Kon- 
tingente, der Marine und der Invalidenhäuser, Unteroffiziervorschüler, 
ebenso Gendarmen, sind sämmtlich von derjenigen Verwaltung zu 
tragen, für deren Nechnung die Kur bewilligt worden ist. 
Wegen der Selbstkosten vergl. § 3,. 
* 
*dl 
B. Militär-Zade-Justitute. 
8 20. 
Zahl. 
Preußische Militärverwaltung besitzt zur Zeit drei Militär-Bade- 
Institu 
*2 
. bte Withelms Heilanstalt zu Wiesbaden mit eigenen Badeeinrich- 
tungen, unterstellt dem Generalkommando XI. Armeekorps, 
das Militär-Kurhaus zu Landeck, unterstellt dem Generalkommando 
VI. Armeekorps, 
das Militär-Vade-Institut zu Teplitz, unterstellt dem General- 
kommando IV. Armeekorps. 
H 
8 21. 
Kurzeit. 
Zur Aufnahme von Militärkurgästen sind die Wilhelms-Heilanstalt 
zu Wiesbaden das ganze Jahr über, das Militär-Kurhaus zu Landeck 
vom 1. Mai, das Militär-Bade-Institut zu Teplitz vom 15. Mai bis 
Ende September jedes Jahres geöffnet. 
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