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schafts= und Krankenpslegekosten, Abschnitt „Badekurkosten“, die
Transport= und Nebenkosten dagegen der Reisekosten= u. s. w. Fonds.
Wegen Verrechnung der durch Zulassung der Zeugfeldwebel, Zeug-
sergeanten und Zeughaus-Büchsenmacher sowie der Wallmeister
(65 3, u. 13) entstandenen Kosten s. 8§ 25a u. 51 der Instruktion
über die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals bz. die Beil. 4
zur Geschäftsordnung für die Fortifikations= und Artilleriebauten in
den Festungen.
Die Eisenbahnfahr= und Nebenkosten, desgl. die bei Landwegen zu-
ständigen Fuhrkosten von 10 Pf. für das km trägt bei Waffen-
meistern, Büchsenmachern und Sattlern der Reisekosten= u. s. w.
Fonds, wogegen diese Personen die Kosten am Kurort aus ihrem
Gehalt u. s. w. bz. aus einer ihnen gewährten Beihülse zu bestreiten
haben.
10. Badekurkosten für die im § 13 sonst erwähnten Militärkurgäste:
Zöglinge der Kadettenanstalten, Mannschaften der Bundes-Kon-
tingente, der Marine und der Invalidenhäuser, Unteroffiziervorschüler,
ebenso Gendarmen, sind sämmtlich von derjenigen Verwaltung zu
tragen, für deren Nechnung die Kur bewilligt worden ist.
Wegen der Selbstkosten vergl. § 3,.
*
*dl
B. Militär-Zade-Justitute.
8 20.
Zahl.
Preußische Militärverwaltung besitzt zur Zeit drei Militär-Bade-
Institu
*2
. bte Withelms Heilanstalt zu Wiesbaden mit eigenen Badeeinrich-
tungen, unterstellt dem Generalkommando XI. Armeekorps,
das Militär-Kurhaus zu Landeck, unterstellt dem Generalkommando
VI. Armeekorps,
das Militär-Vade-Institut zu Teplitz, unterstellt dem General-
kommando IV. Armeekorps.
H
8 21.
Kurzeit.
Zur Aufnahme von Militärkurgästen sind die Wilhelms-Heilanstalt
zu Wiesbaden das ganze Jahr über, das Militär-Kurhaus zu Landeck
vom 1. Mai, das Militär-Bade-Institut zu Teplitz vom 15. Mai bis
Ende September jedes Jahres geöffnet.
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