Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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essen, sowie für besondere Speisen und Getränke die seitens der 
Kommission mit dem Oekonomen (Hauswart) der Anstalt verab- 
redeten, mäßigen Preise. 
. Zur Bedienung, Reinigung der Kleider, Aufräumung der Zimmer, 
zum Auftragen des Frühstücks u. s. w. sind Zimmerordonnanzen 
vorhanden. 
Die Warlung und Pflege liegt Lazarethgehülfen ob. 
Die von einzelnen Offizieren mit Genehmigung des General- 
kommandos zur besonderen Wartung und Pfflege mitgebrachten, 
eigenen Burschen erhalten in der Anstalt freies Quartier. Die Ver- 
pflegung dieser Burschen übernimmt der Hauswart gegen mäßige 
Vergütung. Die Aufnahme von Ehefrauen in die Anstalt zur Pflege 
ihrer kranken Ehegatten ist nicht gestattet. 
8 24. 
Benutzung der Bäder seitens der außerhalb der Anstalt 
wohnenden Offiziere u. s. w. 
1. Offiziere u. s. w., welche wegen Besetzung der vorhandenen 21 Offizier- 
quartiere außerhalb der Anstalt wohnen, jedoch die Bäder in der 
Anstalt benutzen, haben die Durchschnittskosten mit 30 Pf. für das 
Bad an die Anstaltskasse zu entrichten. 
2. Für Theilnahme an dem Mittagstisch u. s. w. ist außerdem eine 
Entschädigung von 10 Pf. täglich an den Stiftungsfonds zur Unter- 
haltung der Offizierstellen zu bezahlen. 
3. Dasselbe gilt ausnahmslos von den in Wiesbaden wohnenden 
oder nur zeilweise sich aufhaltenden Pensionären und Beamten. 
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8 25. 
Meldung der Offiziere u. s. w. beim Garnisonkommando. 
Zeugnisse. 
1. Die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit nach Wiesbaden beur- 
laubten Offiziere u. s. w. haben ihre daselbst bezogene Wohnung ent- 
weder schriftlich dem Garnisonkommando oder bei persönlichen Mel- 
dungen mündlich auf dem Dienstzimmer des Hessischen Füsilier= 
Regiments Nr. 80 anzuzeigen. 
2. Anträge auswärtiger Truppentheile auf Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse u. s. w. Über die vorgedachten Offiziere sind so zeitig 
dem Garnisonkommando zu übermitteln, daß eine dringende Be- 
schleunigung nicht nothwendig wird. 
8 26. 
Benutzung der Anstalt durch Mannschaften. 
1. Die zu kostenfreien Kuren zugelassenen, aktiven wie inaktiven Mann- 
schaften, für welche 14 Stuben mit einer Belegungsfähigkeit von
	        
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