Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Seitens der Friedrich-Wilhelms-Stifstung für Marienbad 
werden jährlich zur Erleichterung einer Kur in genanntem 
Orte 2 Beihülfen zu je 100 .X gewährt, sowie freie ärztliche Be- 
handlung, Erlaß der Kurtaxe und billigere Bäderpreise vermittelt. 
Anträge müssen bis zum 15. März jedes Jahres bei der 
Medizinal-Abtheilung eingehen. 
Die Regierung in Wiesbaden bewilligt Offizieren u. s. w. Frei- 
bäder in Ems und Langenschwalbach. 
Anträge werden durch die Generalkommandos unmittel- 
bar an die genannte Regierung gestellt. 
Den die Kurorte Rehburg und Norderney besuchenden 
Preußischen Offizieren, Sanitätsoffizieren und Militärbeamten 
werden von der Finanz-Direktion in Hannover freie Bäder be- 
willigt und die Kurtaxe erlassen; auch ist von der Regierung 
in Aurich bedürftigen Offizieren u. s. w. auf Norderney ein Frei- 
quartier zugesichert, so daß im Laufe der Badesaison etwa 3 Offi- 
ziere u. s. w. hintereinander freie Wohnung erhalten können. 
Anträge sind an das Generalkommando X. Armeekorps 
zu richten. 
Aktive Subaltern offiziere bezahlen in Oeynhausen 50 Pf. 
für das Bad, sind von Bezahlung der Kurtaxe befreit und 
erhalten ärztliche Behandlung unentgeltlich; außerdem ver- 
mittelt die Bade-Verwaltung den darum Nachsuchenden thun- 
lichst billig Quartier und Kost. 
In Karlsbad und Marienbad wird den diese Kurorte be- 
suchenden Militärpersonen der Deutschen Armee unentgeltliche 
ärztliche Behandlung von der Medizinal-Abtheilung nach- 
gewiesen. 
. In Nenndorf werden einem Offizier oder Sanitätsoffizier 
während der Monate April und Oktober jedes Jahres freie 
Wohnung und freie Schwefelbäder gewährt. (Verfg. v. 
26/9. 83. Nr. 129/9. 83. M. M. A 
4. Von der Direktion des Kaiserbades zu Franzensbad in Böhmen 
werden alljährlich 5 kurbedürstigen, aktiven Offizieren freie 
Bäder gewährt. 
Im Maximiliansbad zu Reichenhall erhalten Offiziere bei 
freier Wohnung volle Verpflegung für 4,50 M täglich, 
Bäder zur Hälfte der eingeführten Preise und ärztliche Be- 
handlung zum dritten Theil des üblichen Satzes. 
Aufnahmen zu den ermähigten Preisen können jedoch nur 
in der Zeit vom 20. April bis 15. Juni und vom 20. August 
bis Anfang Oktober stattfinden. (Verfg. v. 16/10. 85. Nr. 51. 
10. 85. M. M. A.)
	        
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