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Seitens der Friedrich-Wilhelms-Stifstung für Marienbad
werden jährlich zur Erleichterung einer Kur in genanntem
Orte 2 Beihülfen zu je 100 .X gewährt, sowie freie ärztliche Be-
handlung, Erlaß der Kurtaxe und billigere Bäderpreise vermittelt.
Anträge müssen bis zum 15. März jedes Jahres bei der
Medizinal-Abtheilung eingehen.
Die Regierung in Wiesbaden bewilligt Offizieren u. s. w. Frei-
bäder in Ems und Langenschwalbach.
Anträge werden durch die Generalkommandos unmittel-
bar an die genannte Regierung gestellt.
Den die Kurorte Rehburg und Norderney besuchenden
Preußischen Offizieren, Sanitätsoffizieren und Militärbeamten
werden von der Finanz-Direktion in Hannover freie Bäder be-
willigt und die Kurtaxe erlassen; auch ist von der Regierung
in Aurich bedürftigen Offizieren u. s. w. auf Norderney ein Frei-
quartier zugesichert, so daß im Laufe der Badesaison etwa 3 Offi-
ziere u. s. w. hintereinander freie Wohnung erhalten können.
Anträge sind an das Generalkommando X. Armeekorps
zu richten.
Aktive Subaltern offiziere bezahlen in Oeynhausen 50 Pf.
für das Bad, sind von Bezahlung der Kurtaxe befreit und
erhalten ärztliche Behandlung unentgeltlich; außerdem ver-
mittelt die Bade-Verwaltung den darum Nachsuchenden thun-
lichst billig Quartier und Kost.
In Karlsbad und Marienbad wird den diese Kurorte be-
suchenden Militärpersonen der Deutschen Armee unentgeltliche
ärztliche Behandlung von der Medizinal-Abtheilung nach-
gewiesen.
. In Nenndorf werden einem Offizier oder Sanitätsoffizier
während der Monate April und Oktober jedes Jahres freie
Wohnung und freie Schwefelbäder gewährt. (Verfg. v.
26/9. 83. Nr. 129/9. 83. M. M. A
4. Von der Direktion des Kaiserbades zu Franzensbad in Böhmen
werden alljährlich 5 kurbedürstigen, aktiven Offizieren freie
Bäder gewährt.
Im Maximiliansbad zu Reichenhall erhalten Offiziere bei
freier Wohnung volle Verpflegung für 4,50 M täglich,
Bäder zur Hälfte der eingeführten Preise und ärztliche Be-
handlung zum dritten Theil des üblichen Satzes.
Aufnahmen zu den ermähigten Preisen können jedoch nur
in der Zeit vom 20. April bis 15. Juni und vom 20. August
bis Anfang Oktober stattfinden. (Verfg. v. 16/10. 85. Nr. 51.
10. 85. M. M. A.)